Bis zur Gesetzesänderung im März 2021 beabsichtigte der Gesetzgeber über den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB a.F. im Wesentlichen die Erfassung von Delikten aus der organisierten Kriminalität, wobei insb. auch die aus schwerwiegenden Vortaten herrührenden Vermögensgegenstände im Mittelpunkt geldwäscherechtlicher Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden standen. Dieser bisherige gesetzgeberische Ansatz konnte aus steuerstrafrechtlicher Perspektive der Einbeziehung der ehemaligen Katalogtat des § 261 Abs. 1 Nr. 4b StGB a.F. entnommen werden, der die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangenen Steuerstraftaten erfasste. In der Praxis handelte es sich überwiegend um Fälle des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO, die i.d.R. keinen Beratungsbedarf im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen i.S.d. § 153 AO aufwiesen. Eine geldwäscherechtliche Sanktionierung dieser Tätergruppen war u.a. wegen § 261 Abs. 9 S. 2 StGB a.F. meist nicht möglich, denn die Täter waren durch die Beteiligung an der verwirklichten Katalogtat als Vortat bereits strafbar, was eine doppelte Sanktionierung regelmäßig ausschloss. Selbst wenn eine Strafbarkeit wegen der unter bestimmten Voraussetzungen geltenden Ausnahmeregelung in § 261 Abs. 9 S. 3 StGB a.F. möglich gewesen sein sollte, wurden die wenigen wegen eines Geldwäscheverdachtes geführten Strafverfahren häufig nach §§ 153 oder 154 StPO eingestellt und eine Verurteilung erfolgte i.d.R. wegen des Vorwurfs einer besonders schweren Steuerhinterziehung.

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