Neben der bedeutsamen Streichung des Vortatenkataloges und der Neufassung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für die Begehung einer Geldwäsche hat der Gesetzgeber durch das am 18.3.193021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche noch zusätzliche Änderungen vorgenommen, die für die Beratung im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen relevant sein können.
So stellt insb. eine zu geringe Steuerzahlung, also die sog. Aufwandsersparnis im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO, keinen geldwäschetauglichen Gegenstand mehr dar, da der Gesetzgeber wegen des Verzichts auf einen Vortatenkatalog und der damit einhergehenden Ausdehnung der Strafbarkeit nach § 261 StGB n.F. sowie in der Praxis bestehender Nachweisschwierigkeiten hinsichtlich des "Herrührens" des Gegenstandes bewusst auf die Übernahme der in der ursprünglichen Fassung des § 261 Abs. 1 S. 3 StGB a.F. explizit genannten Aufwandsersparnis verzichtet hat (OLG Saarbrücken v. 25.8.2021 – 4 Ws 53/21, NStZ 2021, 622). Nach § 261 Abs. 1 S. 3 StGB a.F. wurden "ersparte Steuerbeträge" zudem als geldwäschetauglich angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit einer gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung standen. Auch wenn der Gesetzeswortlaut des § 261 StGB a.F. keinen konkreten Bezug zu § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO beinhaltete und damit aus geldwäscherechtlicher Sicht nicht nur gewerbs- oder bandenmäßige Umsatz- oder Verbrauchssteuerhinterziehungen, sondern auch Steuerhinterziehungen zu jeglicher Steuerart in der erwähnten Form erfasste, wurden in der Praxis – soweit ersichtlich – ausschließlich in den Fällen Geldwäscheverfahren eingeleitet, in denen das Tatobjekt aus einer Vortat gem. § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO herrührte.
Beraterhinweis Für den steuerlichen Berater sind daher aus einer geldwäscherechtlichen Perspektive im Kontext steuerlicher Nachmeldungen zunächst die Fälle im Blick zu behalten, die ab dem 18.3.2021 objektiv zu ungerechtfertigten Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen geführt und damit den "neuen" Geldwäschetatbestand erfüllt haben. Doch auch der Zeitraum vor der Gesetzesänderung sollte bei steuerlichen Berichtigungsanzeigen nach § 153 AO oder Selbstanzeigen nach § 371 AO nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Da davon auszugehen ist, dass sich die Finanzbehörden wegens des Wegfalls des Vortatenkataloges künftig sehr intensiv mit der Geldwäschevorschrift befassen müssen, sollte zumindest bei steuerlichen Nachmeldungen für Unternehmen höchstvorsorglich auch immer geprüft werden, ob ggf. eine bis zum 17.3.2021 erforderliche Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Nr. 4b StGB a.F. vorliegt, aus der ein geldwäschetauglicher Gegenstand herrührt, wozu nicht nur eine Steuererstattung, sondern auch die Aufwandsersparnis zählt. Es ist daher die Frage zu stellen, ob aus Sicht der Finanzbehörde eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung hinsichtlich einer jeden Steuerart für Vorzeiträume angenommen werden kann. In diesem Zusammenhang sei nochmals daran erinnert, dass es lediglich eines Zusammenschlusses von mindestens drei Personen bedarf, sofern sich diese mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer Steuerstraftaten zu begehen (BGH v. 21.4.1998 – 5 StR 79/98, NStZ 1998, 413; v. 9.6.2017 – 1 StR 45/17, StraFo 2017, 374). Dieser Vorwurf könnte sich beispielsweise allein dadurch ergeben, dass die Leitungsebene eines Unternehmens aus einem dreiköpfigen Vorstand oder drei Geschäftsführern besteht. Zudem ist bereits der Nachweis von zwei (geplanten) Tathandlungen ausreichend. Ob die Gewerbs- oder Bandenmäßigkeit der Steuerhinterziehung mit einer gewerbs- oder bandenmäßigen Geldwäsche nach § 261 Abs. 4 StGB a.F einhergeht, ist im Einzelfall zusätzlich zu prüfen.