Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche am 18.3.2021 stellen nun sämtliche rechtswidrige (Wirtschafts- bzw. Steuer-)Straftaten gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB geeignete Geldwäschevortaten für den Geldwäschetatbestand dar ("All-crimes approach"). Die Neuregelung der Geldwäsche gilt damit für (Selbst-)Geldwäschehandlungen, die ab dem 18.3.2021 begangen wurden, wobei der Tatzeitpunkt der Vortat, der zugrunde liegenden Steuerhinterziehung, durchaus länger zurückliegen kann. Der Gesetzgeber wollte die Beweisprobleme, die das bisherige Katalogstraftatenmodell mit sich brachte, vermeiden (BT-Drucks. 19/24180), denn es musste bisher u.a. ausgeschlossen werden können, um Geldwäsche strafrechtlich sanktionieren zu können, dass der erlangte Gegenstand aus einer "Nichtkatalogstraftat", z.B. einer Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 oder § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 AO, herrührte.

Durch das Entfallen einer abschließenden Aufzählung tauglicher Geldwäschevortaten in einem Vortatenkatalog und der im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungsdelikten dadurch bezeichneten tauglichen Tatobjekte sind nunmehr zur Erleichterung des Nachweises der rechtswidrigen Herkunft des Vermögensgegenstandes in bestimmten Fallkonstellationen nicht nur Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung nach dem Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO, also die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung, betroffen, sondern auch die "einfache" Steuerhinterziehung nach dem Grunddelikt des § 370 Abs. 1 AO sowie die besonders schwere Steuerhinterziehung des § 370 Abs. 3 AO .

Durch den Wegfall des Vortatenkataloges sind damit für die Beratungs-Praxis hinsichtlich der Geldwäsche, sofern eine positive Kenntnis über die Unrichtigkeit bisheriger steuerlicher Angaben gegenüber der Finanzbehörde erkannt wird und Nachmeldungen gem. § 153 AO angefertigt werden müssen, alle Vortaten nach § 370 Abs. 1 oder Abs. 3 AO relevant, sofern zumindest unrechtmäßig eine Steuererstattung auf einem Konto des Steuerpflichtigen eingeht bzw. im weiteren Verlauf über das Vermögen verfügt bzw. dieses verwendet wird.

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