Im Rahmen einer Worst-Case- oder Höchstvorsorgeberatung muss leider davon ausgegangen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden sowohl für die Vortat der Steuerhinterziehung als auch für die gesondert verfolgbare Geldwäschehandlung (bedingt) vorsätzliches Handeln annehmen werden. Die Vorsatz-Frage ist auch relevant, um die in Teil I beschriebene und ggf. vorliegende Selbstanzeigenotwendigkeit nach § 261 Abs. 8 StGB n.F. beurteilen zu können.
Die Geldwäsche erfordert im subjektiven Tatbestand Vorsatz, aber auch Leichtfertigkeit ist in Bezug auf die Herkunft der bemakelten oder kontaminierten Gegenstände schon ausreichend. Ein (bedingter) Vorsatz muss sich bei der Vorsatzvariante auf sämtliche Tatbestandsmerkmale erstrecken, wobei wegen des Wegfalls des Vortatenkatalogs dazu seit dem 18.3.2021 jedoch nicht mehr das Vorliegen einer Katalogtat gehört. Der (bedingte) Vorsatz muss also
- das Herrühren aus einer steuerstrafrechtlichen Vortat,
- den geldwäschetauglichen Gegenstand (Tatobjekt),
- die Geldwäschehandlung selbst, also die Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 StGB n.F., und
- den Taterfolg
betreffen (BGH v. 26.7.2018 – 3 StR 626/17, NStZ-RR 2019, 146). Es reicht für (bedingt) vorsätzliches Verhalten aus, wenn der Geldwäschetäter davon ausgeht, dass der geldwäschetaugliche Gegenstand ein Tatertrag irgendeiner rechtswidrigen Tat ist, wobei nicht einmal eine genaue Vorstellung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht dabei erforderlich ist. Bei Annahme einer Steuerhinterziehung als Vortat und ggf. einer "Selbstgeldwäsche" wird vermutlich einer Vorsatzprüfung von den Behörden geringe Bedeutung beigemessen, weil der Täter der Steuerhinterziehung und der Geldwäschetäter identisch ist. Zu erwarten ist, dass behördenseitig pauschal ein "einheitlicher" Wille ohne differenzierte Prüfung unterstellt wird.
Infolge des Verzichts auf den bisherigen ausgewählten Vortatenkatalog dürfte sich auch der Anwendungsbereich der leichtfertigen Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB n.F. erheblich ausdehnen. Es genügt, dass ein Geldwäschetäter leichtfertig nicht erkannt hat, dass der fragliche Vermögensgegenstand als Tatertrag irgendeiner Straftat, also z.B. einer Steuerhinterziehung zugunsten eines Unternehmens, in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass das Merkmal der Leichtfertigkeit sich nur auf die Herkunft der bemakelten oder kontaminierten Gegenstände bezieht, mithin bleibt hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale auch im Rahmen der leichtfertigen Geldwäsche weiterhin (bedingter) Vorsatz erforderlich (BGH v. 24.6.2008 – 5 StR 89/08, PStR 2008, 202).
Beraterhinweis Für die Prüfung einer eventuellen Geldwäschestrafbarkeit ist es von Bedeutung, ob ein Steuerpflichtiger oder ein nach den §§ 34, 35 AO Verpflichteter lediglich von einer simplen Berichtigungserklärung nach § 153 AO ausgeht. In derartigen Fällen dürfte regelmäßig ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB vorliegen, weil der seitens der Behörden angenommene Geldwäschetäter über die tatsächlichen Umstände und Tatbestände irrt, in dem dieser von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der keine Vortat beinhaltet. Ein Irrtum ist also dann vorsatzausschließend i.S.d. § 16 StGB, wenn sich der Geldwäschetäter einen Sachverhalt vorstellt, der keine Steuerhinterziehung oder auch nach alter Rechtslage des § 261 StGB a.F. keine Katalogtat darstellt.