a) Beibehaltung der Tatobjektsdefinition
Bei der vom Gesetzgeber gewählten Definition des Tatobjektes der Geldwäsche hat sich – mit Ausnahme des Wegfalles der steuerlichen Aufwandsersparnis – keine Änderung ergeben, weshalb auch weiterhin das Gesetz keinen "Schwellenvermögenswert" für das geldwäschetaugliche Tatobjekt vorsieht. Als Gegenstände i.S.d. § 261 StGB n.F. und damit geldwäschetaugliche Tatobjekte, mit denen Geldwäsche begangen werden kann, sind alle Sachen und Rechte zu verstehen, die einen irgendwie gearteten Vermögenswert haben.
b) Buch- oder Giralgeld
Im Ergebnis ist eine zivilrechtliche Betrachtung für das Vorliegen eines Vermögenswertes maßgeblich, es ist also als Gegenstand alles gemeint, was selbständig rechtlich übertragbar sein kann, wozu u.a. bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Forderungen oder sonstige Vermögensrechte gehören. Auch wenn das Gesetz für den Wert des Gegenstandes keine Geringfügigkeitsgrenze beinhaltet, so muss die Sache oder das Recht dennoch einen wirtschaftlich betrachteten Vermögenswert haben. Zu den von der Geldwäschevorschrift erfassten Gegenständen zählen u.a. Bargeld, Forderungen, Wertpapiere, sonstige Wertgegenstände (Edelmetalle, Edelsteine oder Grundstücke) und selbstverständlich das aus steuerstrafrechtlicher Betrachtung relevante Buch- oder Giralgeld.
Als geldwäschetaugliche Gegenstände, die aus vermeintlichen, nach Ansicht der Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden begangenen Steuerstraftaten als Vortaten herrühren, kommen demnach zweifelsfrei die werthaltigen Zahlungseingänge auf Buchgeldkonten in Form von Steuererstattungen oder Steuervergütungen in Betracht, also die sich aus § 37 AO und den Einzelsteuergesetzen ergebenen unrechtmäßigen Erstattungsansprüche (BGH v. 23.3.1994 – 5 StR 91/94, wistra 1994, 194) und das daraufhin vom FA überwiesene Buch- oder Giralgeld.
c) Kontamination des Buchgeldkontos
Je nach Höhe der ungerechtfertigten Zahlungszugänge vom FA kann auch dem gesamten Guthaben auf dem Privat- oder Firmenkonto eine Tatobjektseigenschaft zukommen, wenn das Buchgeldkonto sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von § 261 Abs. 1 StGB n.F. erfassten rechtswidrigen Steuerstraftaten hervorgegangen ist. Es handelt sich dann insgesamt um einen Gegenstand, der aus Vortaten herrührt, wenn der aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist, was je nach Einzelfall z.B. eine "Bemakelungsquote"(Kontamination) zwischen 5,9 % bis ca. 35 % bedeuten kann (BGH v. 20.5.2015 – 1 StR 33/15, wistra 2015, 391; BGH v. 12.7.2016 – 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167).
Umstritten und höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, ob der aus der Vortat herrührende Gegenstand seine Bemakelung (Kontamination) z.B. mit Eintritt der Verjährung der Vortat oder mit seiner Rückerlangung durch das Vortatopfer (Finanzfiskus) bzw. mit der rechtskräftigen Anordnung einer Einziehung verliert und damit dekontaminiert wird. Würde man dies bejahen, wäre im Falle einer Steuerhinterziehung und einer damit einhergehenden Selbstanzeige nach § 371 AO das Buchgeldkonto insgesamt kein geldwäsche-taugliches Tatobjekt mehr, sofern die auf Basis der steuerlichen Nachmeldung festgesetzten Mehrsteuern und Nebenleistungen entrichtet wurden. Ob diese Rechtsauffassung von Seiten der Ermittlungsbehörden geteilt wird, sollte im Rahmen einer höchstvorsorglichen Risikobewertung zurzeit noch bezweifelt werden.