a) Neugliederung der Geldwäschetatbestände
Mit der Novellierung des § 261 StGB n.F. wurden die Tatbestandsvoraussetzungen insoweit neu gefasst, als die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe strafbaren Tathandlungen hinsichtlich tauglicher Tatobjekte aufgelistet werden. Eine Geldwäschestrafbarkeit, die bei einer Selbstanzeigeberatung nach § 371 AO künftig zu prüfen sein wird, soll nach § 261 Abs. 1 StGB n.F. dann vorliegen, wenn ein Täter einen Gegenstand bzw. ein geldwäschetaugliches Tatobjekt, der bzw. das aus einer gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB rechtswidrigen (Steuerstraf-)Tat herrührt
(1.) verbirgt,
(2.) in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
(3.) sich oder einem Dritten verschafft oder
(4.) verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
Ebenso wird nach § 261 Abs. 2 StGB n.F. bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach § 261 Abs. 1 StGB n.F. von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
Ein Herrühren aus der rechtswidrigen Tat dürfte aus steuerstrafrechtlicher Betrachtung kaum Probleme bereiten, weil diese Formulierung bewusst weit gefasst wurde und das "Herrühren" grundsätzlich nur einen Kausalzusammenhang zwischen dem geldwäschtauglichen Gegenstand und der Vortat erfordert (BGH v. 18.2.2009 – 1 StR 4/09, NJW 2009, 1617). Eine unrechtmäßige Steuererstattung auf das Buchgeldkonto des Geldwäschers und zugleich Vortäters oder eines Dritten, z.B. eines Unternehmens oder "Kontoverleihers", wird zweifelsfrei eine Kausalität begründen.
Für etwaige Wechselwirkungen zwischen Steuerstraf- und Geldwäscherecht könnten nach dem Gesetzeswortlaut die Geldwäschehandlungen des Verschaffens oder des Verwahrens bzw. Verwendens nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB n.F. relevant sein.
b) Verschaffen
Nach dieser Handlungsalternative gem. § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. erfüllt derjenige den Geldwäschetatbestand, wer sich oder einem Dritten mit Einverständnis des Vortäters einen aus einer Vortat herrührenden Gegenstand verschafft, wobei sodann der Geldwäschetäter oder Dritte unter Ausschluss des Vortäters über den Gegenstand verfügen kann. Das Verschaffen bezeichnet die Herstellung der selbstständigen tatsächlichen eigentümergleichen Verfügungsgewalt des Geldwäschetäters über die Sache zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken. Das Verschaffen i.S.d. § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. fordert aber kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäsche- und Vortäter.
Anhand des Gesetzeswortlautes könnte man meinen, dass ein Vortäter einer Steuerhinterziehung, deren geldwäschetauglicher Gegenstand aus unrechtmäßigen Steuererstattungen herrührt, gleichzeitig auch Geldwäscher durch Verschaffen der tatsächlichen Verfügungsmacht für sich selbst oder eine juristische Person sein kann. Es ist muss jedoch zu einem Übergang der Verfügungsmacht auf eine andere Person (Geldwäscher) kommen, die dabei unabhängig vom Willen des Vortäters über die Sache verfügen kann. Da es folglich eines weiteren Verfügungsschrittes bzw. zusätzlicher Sachverhaltselemente bedarf, scheidet die Geldwäschevariante bei der Steuerhinterziehung regelmäßig aus, wenn keine weitere Person nach der Steuererstattung über den geldwäschetauglichen Gegenstand Verfügungsgewalt erhält. Im Übrigen stellt die bloße Veranlassung der Überweisung einer Steuererstattung noch kein Verschaffen gem. § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. dar.
c) Verwahren
Als weitere Tathandlung lässt die Geldwäschevorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt zudem gem. § 261 StGB n.F. das "Verwahren" ausreichen (BGH v. 23.4.2013 – 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253). Ein Verwahren i.S.v. § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F. eines aus der Vortat stammenden Gegenstandes bedeutet, ein geldwäschetaugliches Tatobjekt in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um dieses für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu erhalten. Unter Verwahren ist bei Sachen die bewusste Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen, wobei, wie bereits dargestellt, taugliche Tatobjekte der Geldwäsche alle Vermögensgegenstände sind, also auch Forderungen und sonstige Rechte. Für das Verwahren von Forderungen (Buchgeld) kommt es dabei darauf an, ob der Geldwäschetäter eine der unmittelbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat; bei Buchgeldkonten genügt hierfür das Recht des Kontoinhabers, über das Geld zu verfügen. Wenn ein Steuerstraftäter einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB n.F. herrührt, mindestens vorübergehend auf seinem Buchgeldkonto oder einem verfügungsberechtigten Unternehmenskonto belässt, verwahrt er ihn gem. der Geldwäschenorm. Bargeldauszahlungen stellen jedoch kein "Verwenden" dar, sondern das Verwahren setzt sich an dem abgehobenen Geldbetrag fort (BGH v. 15.8.2018 – 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148).
d) Verwenden
Unter Verwenden nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB...