Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Hamburg untersuchte, ob eine Gesellschaft das Recht auf Vorsteuerabzug hat. Die zentrale Frage dabei: War die behauptete Rohstoffförderung in den USA ein bloßes Beteiligungsinvestment oder tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit?
Sachverhalt
Eine Fondsgesellschaft wollte in den USA in das Gas- und Ölgeschäft einsteigen und zu diesem Zweck entsprechenden Grundstücksverträgen beitreten. Nach dem Emissionsprospekt sollte die Förderung von Erdgas auf 5 Flächen erfolgen, an denen sich die Gesellschaft mit 2.375.000 USD beteiligen wollte (mit Schürf- und Förderrechten).
Ab November 2004 reichte die Gesellschaft beim Finanzamt Hamburg I Umsatzsteuervoranmeldungen ein, in denen sie einen Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt 10.080 EUR geltend machte. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass die Gesellschaft trotz ihrer behaupteten Aktivitäten in den USA kein Unternehmer i. S. des UStG sei und daher kein Recht auf einen Vorsteuerabzug habe. Insbesondere habe sie nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich Pacht- bzw. Ausbeutungsrechte habe erwerben können.
Entscheidung
Auch das FG war der Auffassung, dass die Gesellschaft nicht unternehmerisch tätig geworden ist und deshalb keinen Vorsteuerabzug beanspruchen konnte. Unternehmer ist nach § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt; nach der 6. EG-Richtlinie muss der Steuerpflichtige eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Daher muss ein Unternehmer zum einen Leistungen gegen Entgelt erbringen und darüber hinaus eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. Von einer wirtschaftlichen - und damit unternehmerischen - Tätigkeit ist indes nicht auszugehen, wenn sich die Tätigkeit auf das bloße Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften beschränkt. In diesem Fall werden keine Leistungen erbracht, sondern lediglich Dividenden und andere Gewinnanteile vereinnahmt.
Im vorliegenden Fall kann die Gesellschaft nicht glaubhaft machen, dass sie die in ihrem Emissionsprospekt beworbene gewerbliche Tätigkeit tatsächlich selbst ausgeführt hat. Es ist nicht erkennbar, dass sie Förderrechte erworben und gewerblich genutzt hat, geschweige denn, dass sie über die behaupteten Rechte überhaupt verfügen konnte. Denn aus den vorgelegten Verträgen gehen andere Gesellschaften oder Personen als Pächter hervor. Zudem sprechen die Formulierungen in den vorgelegten Kaufverträgen (z. B. "to become a working interest partner") eher für eine gesellschaftliche Beteiligung an der unternehmerischen Tätigkeit eines Dritten als für eine eigene unternehmerische Tätigkeit. Für ein Beteiligungsinvestment spricht ferner eine Klausel im Vertrag, wonach der Rechteerwerber bestätigt, dass er ausreichend über Anlagemethode, Mittelverwendung, Risiken und Vertragskonditionen informiert ist.
Hinweis
Sofern es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Auslandssachverhalt handelt, unterliegt der Steuerpflichtige einer erhöhten Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO); ihn trifft die Feststellungslast. Als brauchbare Nachweise für die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft wären im vorliegenden Fall sog. Operatorverträge, sowie Abrechnungenüber die behauptete Rohstoffförderung hilfreich gewesen.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011, 2 K 62/10