Rz. 7
Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Bewertung des inländischen Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022) sind ausschließlich die beiden Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen relevant. Eine Vermögensart Betriebsvermögen gibt es – abweichend von § 18 BewG – für Zwecke der Grundsteuer explizit nicht. Das für Zwecke der Grundsteuer zu bewertende Vermögen ist daher gem. § 218 S. 1 BewG zwingend in eine der beiden Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen einzuordnen. Da gleichwohl auch der i. S. d. §§ 95 - 97 BewG zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehörende Grundbesitz der Grundsteuer unterliegt, sind Grundstücke, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden oder zum Grundvermögen gehören würden (Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG), nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 des § 218 BewG entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zuzuordnen und entsprechend der zugeordneten Vermögensart zu bewerten.
Mit der Beschränkung auf die vorgenannten zwei Vermögensarten weicht § 218 S. 1 BewG für Zwecke der Grundsteuer lex specialis von der allgemeinen Regelung in § 18 BewG ab, wonach zwischen den drei Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen zu unterscheiden ist (s. Rz. 1 und 6).
2.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (S. 1 Nr. 1)
Rz. 8
Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen sind insbesondere in den §§ 232, 233 BewG geregelt.
Während in § 243 BewG der Begriff des Grundvermögens durch eine enumerative Aufzählung bestimmter Vermögensgegenstände lediglich negativ zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen abgegrenzt wird, bestimmt §§ 232, 233 BewG positiv, welcher Grundbesitz als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen ist. Nur wenn die in den §§ 232, 233 BewG genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorliegen, können die in § 243 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Vermögensgegenstände, wie z. B. Grund und Boden sowie Gebäude, zum Grundvermögen gehören. Daher ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuvörderst über die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu dieser wirtschaftlichen Einheit zu entscheiden.
Unter Land- und Forstwirtschaft wird gem. § 232 Abs. 1 S. 1 BewG tradiert – tätigkeitsbezogen – die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse verstanden. Nach der Grundsatzregelung in § 232 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dauernd zu dienen bestimmt sind. Hierbei kommt es auf die dauerhafte Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und die Verkehrsanschauung an.
Nach der nicht abschließenden Aufzählung in § 232 Abs. 3 BewG gehören zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel, ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und die immateriellen Wirtschaftsgüter. § 232 Abs. 4 BewG schließt hingegen in abschließender Aufzählung bestimmte Wirtschaftsgüter vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus. Im reformierten Bewertungsrecht gehören insbesondere die Wohngebäude der Land- und Forstwirte bundeseinheitlich nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen.
Im Wege einer Fiktion bestimmt § 232 Abs. 2 S. 2 BewG, dass die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder Teilen davon zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden (in der Regel des Eigentümers der Flächen) gilt. Durch die fiktiv unterstellte Selbstbewirtschaftung der Flächen werden mithin der verpachtete und der aktiv bewirtschaftete Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gleichgestellt.
In § 233 BewG wird die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen für bestimmte Sonderfälle, wie z. B. für die Standortflächen von Windenergieanlagen, geregelt.
Auf die Kommentierung zu den §§ 232, 233 BewG wird ergänzend hingewiesen.
Rz. 9
Einstweilen frei
2.2 Grundvermögen (S. 1 Nr. 2)
Rz. 10
Der Begriff des Grundver...