Rz. 10

Der Begriff des Grundvermögens wird in § 243 BewG bestimmt.

In negativer Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (s. Rz. 8) ordnet § 243 Abs. 1 BewG in enumerativer Aufzählung bestimmte Vermögensgegenstände dem Grundvermögen zu. Soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach §§ 232-242 BewG handelt, gehören hiernach

  • der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
  • das Erbbaurecht,
  • das Wohnungs- und Teileigentum sowie
  • das Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach § 30 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes

zum Grundvermögen.

Bodenschätze und sog. Betriebsvorrichtungen sind gem. § 243 Abs. 2 BewG explizit nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Von diesem Grundsatz werden doppelfunktionale Konstruktionselemente, die zwar zu einer Betriebsvorrichtung gehören, aber auch eine konstruktive (statische) Funktion für das Gebäude erfüllen, wieder ausgenommen. Verstärkungen von Fundamenten, Wänden und Decken gehören gem. § 243 Abs. 3 BewG insoweit zum Grundvermögen, auch wenn sie für eine Betriebsvorrichtung bestimmt sind.

In § 244 Abs. 1 BewG wird das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bestimmt. Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung und Bewertung einer wirtschaftlichen Einheit nach § 2 BewG zu beachten. In § 244 Abs. 2 BewG wird die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens auf Anteile an anderem Grundvermögen erweitert, wenn die Anteile zusammen mit der wirtschaftlichen Einheit genutzt werden. In § 244 Abs. 3 BewG wird schließlich für bestimmte Sonderfälle, wie für das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bzw. ein Grundstück fingiert.

Auf die Kommentierung zu den §§ 243, 244 BewG wird ergänzend hingewiesen.

 

Rz. 11

Einstweilen frei

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