Rz. 19

Das inländische Grundvermögen gehört als Teil des inländischen Grundbesitzes i. S. d. Bewertungsgesetzes zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 Nr. 2 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind (Rz. 17). Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die Grundstücke (§ 244 BewG), sind gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte festzustellen. In negativer Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ordnet § 243 Abs. 1 BewG in enumerativer Aufzählung bestimmte Vermögensgegenstände dem Grundvermögen zu.

Soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach §§ 232242 BewG handelt, gehören hiernach

  • der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (Nr. 1),
  • das Erbbaurecht (Nr. 2),
  • das Wohnungs- und Teileigentum (Nr. 3), sowie
  • das Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach § 30 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (Nr. 4)

zum Grundvermögen.

 

Rz. 20

einstweilen frei

2.1 Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

 

Rz. 21

Nach § 243 Abs. 1 setzt die Annahme von Grundvermögen voraus, dass es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach §§ 232242 BewG handelt.

Für die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sind insbesondere der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in § 232 BewG sowie die Regelungen zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen nach § 233 BewG maßgeblich. Nur wenn die in den §§ 232, 233 BewG genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorliegen, können die in § 243 Abs. 1 Nrn. 1–4 BewG genannten Vermögensgegenstände, wie z. B. Grund und Boden sowie Gebäude, zum Grundvermögen gehören.

Nach der Grundsatzregelung in § 232 Abs. 1 S. 2 BewG gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der LuF dauernd zu dienen bestimmt sind, zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Maßgeblich ist hierbei die Zweckbestimmung am Bewertungsstichtag. Nicht genutzte, vormals land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgüter sind daher bis zu einer anderweitigen Zweckbestimmung noch dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.[1] Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören gem. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG insbesondere Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die am Bewertungsstichtag Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere gewerblichen Zwecken, dienen. In § 233 BewG wird das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in Sonderfällen vom Grundvermögen abgegrenzt. Zu diesen Sonderfällen gehören insbesondere Standortflächen von Windenergieanlagen, Flächen bei Zweckänderung innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren und land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind.

Eine gesonderte Abgrenzung des Grundvermögens zum Betriebsvermögen ist für die Grundsteuer entbehrlich, da der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde (Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) gem. § 218 S. 3 BewG dem Grundvermögen zugeordnet und wie Grundvermögen zu bewerten ist. Die Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 BewG stellen mithin keine besondere Gruppe von Steuergegenständen für die Grundsteuer dar. Sie werden gem. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet (§ 2 GrStG Rz. 10, 11).

 

Rz. 22

einstweilen frei

2.2 Vermögensgegenstände des Grundvermögens

 

Rz. 23

Soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt (Rz. 21), werden in § 243 Abs. 1 Nrn. 1–4 BewG folgende Vermögensgegenstände dem Grundvermögen zugeordnet:

2.2.1 Grund und Boden

 

Rz. 24

Der Begriff des Grund und Bodens ist zivilrechtlich auszulegen. Infolgedessen gehören Grundstücke i. S. d. bürgerlichen Rechts zum Grund und Boden. Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der sich i. S. d. § 905 BGB grundsätzlich sowohl auf den Raum über der Oberfläche als auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt. Der Grund als solcher wird juristisch auch als Liegenschaft bezeichnet.

2.2.2 Gebäude

 

Rz. 25

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist ein Gebäude

  • ein Bauwerk, dass
  1. Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
  2. den Aufenthalt von Menschen gestattet,
  3. fest mit dem Grund und Boden verbunden,
  4. von einiger Beständigkeit und
  5. ausreichend standfest

ist.[1]

Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist maßgeblich, ob es alle...

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