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Roscher, BewG § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten / 3 Wertfeststellung (Abs. 1)


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Michael Roscher
 

Rz. 31

Durch Grundsteuerwertbescheid (Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert) muss für eine konkrete wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitz (Feststellungsgegenstand, Rz. 11) insbesondere auf den Hauptfeststellungszeitpunkt gem. § 221 Abs. 2 BewG (Feststellungszeitpunkte Rz. 17) gem. § 219 Abs. 1 BewG i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 und § 157 Abs. 1 S. 2 AO zwingend ein Grundsteuerwert – in einem Betrag - gesondert festgestellt werden.

Wenn der Grundsteuerwertbescheid keine Angabe zum Grundsteuerwert enthält, leidet er an einem besonders schwerwiegenden Fehler und ist somit gem. § 125 AO nichtig.[1] Entsprechendes gilt, wenn die wirtschaftliche Einheit nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann (Rz. 32).[2] In diesen Fällen kommt grundsätzlich auch kein Ergänzungsbescheid gem. § 179 Abs. 3 AO in Betracht, da dieser einen wirksamen Feststellungsbescheid voraussetzt, bei dem lediglich eine Lücke geschlossen bzw. eine notwendige Feststellung nachgeholt werden soll. Ein als Ergänzungsbescheid bezeichneter Bescheid kann ggf. aufgrund seines Gesamtinhaltes allerdings auch als erstmalig ergangener wirksamer Grundsteuerwertbescheid anzusehen sein.[3]

 

Rz. 32

Feststellungs- und Bewertungsgegenstand ist i. S. d. § 2 BewG grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes. Ausländische Teile einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes unterliegen gem. § 231 Abs. 2 BewG nicht der gesonderten Feststellung nach § 219 BewG. Bei teilweise von der Grundsteuer befreiten wirtschaftlichen Einheiten des inländischen Grundbesitzes erfolgt i. S. d. § 219 Abs. 3 BewG grundsätzlich nur eine Grundsteuerwertfeststellung für den steuerpflichtigen Teil (Rz. 51). Grundsteuerwertbescheide sind nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sie die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit erkennen lassen.[4] Die hinreichende Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit erfolgt i. d. R. über die Angaben zur einschlägigen Gemarkung und den einzelnen einbezogenen Flurstücken. Des Weiteren kommt eine Konkretisierung über die Angabe von Straßenname und Hausnummer in Betracht. Insoweit wird mit dem Grundsteuerwertbescheid inzident auch über die Abgrenzung der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit bzw. des Feststellungs- und Bewertungsgegenstandes entschieden.

 

Rz. 33

einstweilen frei

[1] So auch Brandis in Tipke/Kruse, AO, § 180, Rz. 5; Bruschke in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, § 219 BewG, Rz. 101; Halaczinsky in Rössler/Troll, § 219 BewG, Rz. 13, sowie Krumm/Paeßens, GrStG, § 219 BewG, Rz. 13.
[2] Sächsisches FG v. 18.10.2012, 6 V 1129/12, NWB AAAAE-22335
[3] BFH v. 14.9.1989, IV R 129-130/88, BFH/NV 1990, 750.
[4] BFH v. 13.6.1984, III R 131/80, BStBl II 1984, 816.

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