Rz. 34
Nach § 219 Abs. 2 BewG sind in dem Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert (Grundsteuerwertbescheid) i. S. d. 179 AO neben dem Grundsteuerwert (Wertfeststellung) weitere Feststellungen, und zwar über
- die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (Artfeststellung) sowie
- die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile (Zurechnungsfeststellung),
zu treffen.
Sofern die notwendige Art- oder Zurechnungsfeststellung unterblieben und der vorangegangene Feststellungsbescheid wirksam ist, sind sie – im Gegensatz zur Wertfeststellung (Rz. 31) – grundsätzlich in einem Ergänzungsbescheid i. S. d. § 179 Abs. 3 AO nachzuholen. Der Erlass eines Ergänzungsbescheids steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Das Ergänzungsverfahren ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren. Der Ergänzungsbescheid lässt den ergänzten Grundsteuerwertbescheid unberührt, da durch ihn bereits getroffene Feststellungen weder geändert noch aufgehoben werden können. Inhaltliche Fehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht können somit nicht durch einen Ergänzungsbescheid gem. § 179 Abs. 3 AO korrigiert werden. Die Vorschrift ist keine die Bestandskraft ergangener Feststellungsbescheide durchbrechende Vorschrift, sondern gestattet nur die Vervollständigung lückenhafter Feststellungsbescheide. Ist mithin eine Art- oder Zurechnungsfeststellung zwar getroffen, aber fehlerhaft, kommt nicht ein Ergänzungsbescheid gem. § 179 Abs. 3 AO, sondern insbesondere eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids nach den allgemeinen abgaberechtlichen Berichtigungs- und Änderungsvorschriften (§§ 129, 172 ff. i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO) oder eine fehlerbeseitigende Art- oder Zurechnungsfortschreibung gem. § 222 Abs. 3 BewG in Betracht.
4.1 Artfeststellung (Abs. 2 Nr. 1)
Rz. 35
Im Wege der Artfeststellung sind gem. § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG Feststellungen
- über die Vermögensart i. S. d. § 218 BewG und
- beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG
zu treffen.
Rz. 36
Als Vermögensart kommen gem. § 218 BewG entweder das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Grundvermögen in Betracht. Eine gesonderte Artfeststellung für Betriebsgrundstücke ist im reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht nicht mehr erforderlich. Die Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Feststellungs-, Bewertungs- bzw. Steuergegenständen dar. Sie werden gem. § 218 Satz 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Auf die Kommentierung zu § 218 BewG und Rz. 11 wird ergänzend hingewiesen.
Die Feststellung der Vermögensart hat insbesondere Bedeutung für die anzuwendenden Bewertungsvorschriften (Begriff und Bewertung des land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach §§ 232 ff. BewG sowie Begriff und Bewertung des Grundvermögens nach §§ 243 ff. BewG) und die maßgeblichen Steuermesszahlen gem. §§ 14, 15 GrStG im Grundsteuermessbetragsverfahren (Rz. 1).
Rz. 37
Sofern die Vermögensart Grundvermögen festzustellen ist, ist gem. § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG zugleich eine Feststellung über die Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG zu treffen.
Wenngleich in § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG – im Gegensatz zur Feststellung von Einheitswerten nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG – nicht auf die Normen zur Begriffsbestimmung für unbebaute und bebaute Grundstücke, sondern explizit nur auf die Vorschrift des § 249 BewG zu den Grundstücksarten bebauter Grundstücke verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Artfeststellung vorgreiflich zunächst die Feststellung zu treffen ist, ob ein unbebautes Grundstück i. S. d. § 246 BewG oder ein bebautes Grundstück i. S. d. § 248 BewG vorliegt. Sofern es sich um ein bebautes Grundstück handelt, ist zudem die Feststellung zu treffen, welche Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG vorliegt.
Die vorgenannten Feststellungen zur Grundstücksart haben insbesondere Bedeutung für die anzuwendenden Bewertungsvorschriften (Bewertung unbebauter Grundstücke nach § 247 BewG sowie Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 250 ff. BewG) und die maßgeblichen Steuermesszahlen gem. § 15 GrStG im Grundsteuermessbetragsverfahren (Rz. 1).
Rz. 38
einstweilen frei
4.2 Zurechnungsfeststellung (Abs. 2 Nr. 2)
Rz. 39
Im Wege der Zurechnungsfeststellung sind gem. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG Feststellungen
- über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und
- bei mehreren Beteiligten auch über die Höhe ihrer Anteile
zu treffen.
Rz. 40
Im Rahmen der Zurechnungsfeststel...