Rz. 45
Da der Steuergegenstand der Grundsteuer i. S. d. § 10 GrStG (wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes gem. § 2 GrStG) einer grundsteuerrechtsfähigen Person oder Personengruppe zuzurechnen ist, muss im Rahmen der Zurechnungsfeststellung neben der materiell-rechtlichen Zurechnung (Rz. 41 ff.) auch über die Frage, wer überhaupt Zurechnungssubjekt sein kann, entschieden werden.
Natürliche und juristischen Personen, wie z. B. juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 3 GrStG Rz. 24 ff.), Kapitalgesellschaften (u. a. AG, KGaA und GmbH) und eingetragene Vereine, sind grundsätzlich eigenständig Träger von Rechten und Pflichten. Sie sind somit unstrittig grundsteuerrechtsfähig. Sie können demzufolge gem. § 10 Abs. 1 GrStG Schuldnerin der Grundsteuer und Zurechnungssubjekt sein.
Rechtsfähige Personenvereinigungen i. S. d. § 14a Abs. 2 AO, wie z. B. rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR (§ 705 Abs. 2 BGB), Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) sowie Partnerschaftsgesellschaften sind – entsprechend – ebenfalls selbst grundsteuerrechtsfähig. Der Steuergegenstand ist der Gesellschaft und nicht deren Gesellschaftern zuzurechnen. Die Gesellschaft ist Zurechnungssubjekt und gem. § 10 Abs. 1 GrStG zugleich Steuerschuldnerin der Grundsteuer (Rz. 22).
Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gem. § 14a Abs. 3 AO, wie Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB), eheliche Gütergemeinschaften (§ 1415 BGB) sowie Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB), fehlt es hingegen zivilrechtlich an einer Gesellschaft bzw. Gemeinschaft, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Eigentümer an der wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes bzw. am Steuergegenstand sind in diesen Fällen daher weiterhin die Miteigentümer nach Bruchteilen, Miterben oder Ehegatten.
Bei Bruchteilsgemeinschaften ist daher der Steuergegenstand (wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes) nicht der Gemeinschaft, sondern unmittelbar den einzelnen Miteigentümern zuzurechnen. Sie sind jeweils Zurechnungssubjekt und zugleich Steuerschuldner als Gesamtschuldner i. S. d. § 10 Abs. 2 GrStG. Zur der Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden an Bruchteilsgemeinschaften s. Rz. 22, 23. Bei Wohnungseigentum, das gem. § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet, kommt es allerdings auf das Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer nicht mehr an. Jedem Wohnungseigentümer wird allein sein Wohnungseigentum zugerechnet.
Bei Gesamthandsgemeinschaften, wie Erbengemeinschaften, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hingegen weiterhin die Gesamthandsgemeinschaft materiell-rechtlich die zutreffende Inhaltsadressatin. Eine Aufteilung des Grundsteuerwerts auf die einzelnen Gesamthänder bzw. Erben ist sowohl i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als auch i. S. d. § 19 Abs. 4 BewG a. F. für Zwecke der Grundsteuer nicht erforderlich, weil das Grundsteuergesetz in § 10 GrStG für beide denkbaren Möglichkeiten der Zurechnung (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamthänder) eine Regelung über den Steuerschuldner enthält. Die Gesamthandsgemeinschaft ist mithin selbst Grundsteuerschuldnerin i. S. d. § 10 Abs. 1 GrStG und bei der Feststellung des Grundsteuerwerts Zurechnungssubjekt i. S. d. § 3 Abs. 2 BewG.
Rz. 46
einstweilen frei