Rz. 21
Als Verwaltungsakt i. S. d. § 118 ff. AO kann der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts (Grundsteuerwertbescheid) seine rechtliche Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO) und gem. § 122 AO ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist.
Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AO ist der Grundsteuerwertbescheid an denjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Beim Erlass eines Verwaltungsakts ist daher insbesondere festzulegen,
- an wen er sich richtet (Inhaltsadressat)
und
- wem er bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat).
Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist umfassend in der allgemeinen Verfahrensvorschrift des § 122 AO und im AEAO zu § 122 AO geregelt.
Rz. 22
Ein Feststellungsbescheid richtet sich gem. § 179 Abs. 2 S. 1 AO gegen den Stpfl., dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Inhaltsadressat des Grundsteuerwertbescheids ist daher grundsätzlich derjenige, dem der Feststellungsgegenstand (wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes) bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird (§ 10 GrStG i. V. m. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Im Rahmen einer Zurechnungsfortschreibung gilt dies auch für denjenigen, dem der Feststellungsgegenstand ab dem Fortschreibungszeitpunkt nicht mehr zugerechnet wird.
Nach § 39 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AO erfolgt die bewertungsrechtliche Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes grundsätzlich an den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, sofern nicht – vorrangig – eine Zurechnung auf den wirtschaftlichen Eigentümer in Betracht kommt (Rz. 41 ff.). I.d.R. sind bürgerlich-rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer jedoch identisch.
Bei – wirtschaftlichem – Alleineigentum einer natürlichen oder juristischen Person an einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ist die jeweilige natürliche oder juristische Person Inhaltsadressat und somit Zurechnungssubjekt der gesonderten Feststellung über den Grundsteuerwert (Grundsteuerwertbescheid).
Grundbesitz im Alleineigentum einer rechtsfähigen Personenvereinigung i. S. d. § 14a Abs. 2 AO und AEAO zu § 122 AO, Nr. 2.4.1.1, wie insbesondere Grundbesitz von rechtsfähigen Personengesellschaften einschließlich der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR (§ 705 Abs. 2 BGB), Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) sowie Partnerschaftsgesellschaften, ist der rechtsfähigen Personenvereinigung bzw. Personengesellschaft selbst und nicht deren Gesellschaftern zuzurechnen. Diese ist gem. § 10 Abs. 1 GrStG Steuerschuldnerin der Grundsteuer und somit im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts Zurechnungssubjekt. Der Feststellungsbescheid ist in diesen Fällen an die Personenvereinigung zu richten. Der Grundsteuerwert wird hierbei mangels Personenmehrheit gesondert, aber nicht i. S. d. § 179 Abs. 2 S. 2 BewG gesondert und einheitlich festgestellt.
Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gem. § 14a Abs. 3 AO, wie Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB), eheliche Gütergemeinschaften (§ 1415 BGB) sowie Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB), fehlt es hingegen zivilrechtlich an einer Gesellschaft bzw. Gemeinschaft, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Eigentümer an der wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes bzw. am Steuergegenstand sind in diesen Fällen daher weiterhin die Miteigentümer nach Bruchteilen, Miterben oder Ehegatten.
Bei Bruchteilsgemeinschaften ist daher der Steuergegenstand (wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes) nicht der Gemeinschaft, sondern unmittelbar den einzelnen Miteigentümern nach Bruchteilen zuzurechnen. Sie sind jeweils Zurechnungssubjekt und zugleich Schuldner der Grundsteuer als Gesamtschuldner i. S. d. § 10 Abs. 2 GrStG. Bei Bruchteilsgemeinschaften erfolgt die Feststellung des Grundsteuerwerts daher gem. § 179 Abs. 2 S. 2 AO gegenüber allen Feststellungsbeteiligten (Miteigentümer nach Bruchteilen) gesondert und einheitlich. Die Feststellungsbeteiligten einer Bruchteilsgemeinschaft sollen jedoch nach § 183a Abs. 1 S. 1 AO einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen (Rz. 23). Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung wird die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (Feststellungs- und Steuergegenstand) den Feststellungsbeteiligten unter Feststellung ihrer Anteile als – Einheit – zugerechnet.
Bei der Bekanntgabe eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung eines Grundsteuerwerts an Eheleute oder Lebenspartner, die gemeinsam Eigentümer sind (Bruchteilsgemeinschaft), sind die Eheleute bzw. Lebenspartner einzeln als Feststellungsbeteiligte anzugeben. Haben die Eheleute bzw. Lebenspartner eine gemeinsame Anschrift und haben sie keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, kann der Grundsteuerwertbescheid ...