Rz. 49
Die gesonderten Feststellungen nach § 219 Abs. 1 und 2 BewG (Rz. 12) erfolgen gem. § 219 Abs. 3 BewG nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Die Bedeutung der Feststellungen für Zwecke der Grundsteuer entscheidet sich wiederum grundsätzlich an der Frage der Grundsteuerpflicht. Grundsteuerwerte sind i. d. R. für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Steuerpflicht bei der Grundsteuer besteht.
Rz. 50
Ist der Steuergegenstand gem. §§ 3, 4 i. V. m. 5 bis 8 GrStG insgesamt von der Grundsteuer befreit, ergeht i. d. R. kein Grundsteuerwertbescheid. Es kann in diesen Fällen – insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit – jedoch auch ein negativer Feststellungsbescheid i. S. d. § 219 Abs. 3 BewG erlassen werden, der verbindlich feststellt, dass mangels Grundsteuerpflicht kein Grundsteuerwert festgestellt wird. Nach §§ 181 Abs. 1 S. 1, 184 Abs. 1 S. 3 und 155 Abs. 1 S. 3 AO gilt auch der negative Feststellungsbescheid als Steuerbescheid.
Rz. 51
Ist der Steuergegenstand nur teilweise von der Grundsteuer befreit, erfolgt eine Feststellung grundsätzlich nur für den steuerpflichtigen Teil. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Feststellungen nur erfolgen, "soweit" sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die vorgelagerte Frage des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit wird hierdurch jedoch nicht beeinflusst. Der steuerbefreite Teil gehört mithin weiterhin zur wirtschaftlichen Einheit, selbst wenn er bereits bei der Bewertung außen vorgelassen worden sein sollte.
Rz. 52
Wenngleich § 184 Abs. 1 S. 2 AO die Entscheidung über die persönliche und sachliche Steuerpflicht letztlich dem Grundsteuermessbetragsverfahren zuweist, kann wegen des Bedeutungsvorbehalts in § 219 Abs. 3 BewG die Entscheidung über die Steuerpflicht auch bereits im Rahmen der Feststellung der Grundsteuerwerte (Grundsteuerwertverfahren) erfolgen.
Solange der bestehende Widerspruch zwischen § 184 Abs. 1 S. 2 AO und § 219 Abs. 3 BewG nicht beseitigt ist, ist der Betroffene somit nicht gehindert, seinen behaupteten Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer entweder durch Anfechtung des Grundsteuermessbescheids oder des Grundsteuerwertbescheids oder sogar gleichzeitig durch Anfechtung beider Bescheide geltend zu machen, sofern die Finanzbehörde die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen nicht ausdrücklich dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat (§ 3 GrStG Rz. 6).
Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es allerdings geboten, den Anspruch auf Grundsteuerbefreiung insbesondere durch Anfechtung des Grundsteuermessbescheids zu verfolgen. Da die Grundsteuerwertfeststellung keine verbindlichen Feststellungen über das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) von Grundsteuerbefreiungen enthält, entfaltet die Entscheidung über die Anfechtung des Grundsteuerwertbescheids insoweit keine Bindungswirkung gegenüber dem Grundsteuermessbescheid. Der Anspruch auf Grundsteuerbefreiung könnte infolgedessen ggf. erneut im Finanzrechtsweg gegen den Grundsteuermessbescheid zu verfolgen sein.