Rz. 1
Die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen ergeben sich aus den §§ 232 und 243 BewG.
In § 233 BewG wird die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen für bestimmte Sonderfälle geregelt.
Zu diesen Sonderfällen gehören
- Standortflächen für Windenergieanlagen, in deren Umgriff land- und forstwirtschaftliche Flächen eines Betriebes liegen (Flächen der Standorte von Windenergieanlagen einschließlich der Flächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen),
- land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die in einem Zeitraum von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, und
- land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind.
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 2
Nach § 232 Abs. 1 und 2 BewG gehören zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die diesem dauernd zu dienen bestimmt sind. Dienen Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile im Feststellungszeitpunkt tatsächlich anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gehören sie gemäß § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, sondern zum Grundvermögen.
Teilweise abweichend von den vorgenannten Abgrenzungsgrundsätzen in § 232 BewG regelt § 233 BewG für bestimmte Sonderfälle die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen.
In Abs. 1 der Vorschrift wird im Interesse der Vereinfachung der Bewertungsverfahren und einer weitgehend automationsgestützten Bewertung lex specialis gegenüber § 232 BewG bestimmt, dass die Standortflächen der Windenergieanlagen, in deren Umgriff land- und forstwirtschaftliche Flächen eines Betriebes liegen (Standortflächen von Windenergieanlagen einschließlich der Flächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind. Zur Erfassung des zusätzlichen Reinertragswertpotentials dieser Flächen sieht § 238 Abs. 2 S. 2 BewG i. V. m. Anlage 33 BewG einen Zuschlag zum Reinertrag der jeweiligen Nutzung oder Nutzungsart für die Standortfläche der Windenergieanlage vor.
Die Sonderregelungen in Abs. 2 und 3 der Vorschrift zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen, für die im Feststellungszeitpunkt anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zecken dienen werden, greifen inhaltlich die bisherigen Regelungen bei der Einheitsbewertung in § 69 Abs. 1 und 3 BewG auf.
Nach Maßgabe des Abs. 2 der Vorschrift sind im Feststellungszeitpunkt (noch) land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die in einem Zeitraum von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, bereits dem Grundvermögen zuzurechnen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Vorschrift sind land- und forstwirtschaftliche genutzte Flächen, die in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, stets dem Grundvermögen zuzurechnen. Abs. 3 greift insoweit Abs. 2 der Vorschrift vor und sollte daher in der Praxis vor Anwendung des Abs. 2 der Vorschrift geprüft werden.
Rz. 3
Einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
§ 233 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019 in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.
Anzumerken ist, dass § 233 Abs. 1 BewG innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens präzisier gefasst wurde. Während der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei der Regelung noch auf die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in Sondergebieten für Windenergieanlagen abstellte, wurde später konkretisiert, dass die Standortflächen der Windenergieanlagen, in deren Umgriff land- und forstwirtschaftliche Flächen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft liegen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der Flächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind. Hierdurch sollten insbesondere Missverständnisse zum kataster- und bauplanungsrechtlichen Begriff des Sondergebiets für Windenergieanlagen ausgeschlossen werden.
Rz. 5
§ 233 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.
Rz. 6
Einstweilen frei
1.3 Regelungszusammenhänge
Rz. 7
§ 233 BewG regelt für bestimmte Sonderfälle die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen.
Die Vorschrift in § 233 Abs. 1 BewG regelt lex specialis gegenüber den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen in § 232 und 243 BewG ...