Rz. 13
Die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und dem Grundvermögen sind in Fortführung der bisherigen Regelungen in §§ 33 und 68 BewG zur Einheitsbewertung in den §§ 232 und 243 BewG geregelt. Während in § 243 Abs. 1 der Begriff des Grundvermögens lediglich negativ zum Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abgegrenzt wird, bestimmt § 232 BewG positiv, welcher Grundbesitz als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen ist. Daher ist bei der Prüfung, ob Grundbesitz dem land- und forstwirtschaftlicher Vermögen oder dem Grundvermögen zuzurechnen ist, zunächst zu entscheiden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 232 BewG vorliegen (s. § 232 BewG Rz. 15). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Flächen von vornherein nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzurechnen. Auf die Abgrenzungsvorschriften nach § 233 Abs. 2 und 3 BewG kommt es in diesen Fällen nicht mehr an.
Nur wenn die Voraussetzungen des § 232 BewG vorliegen, bestimmt § 233 BewG Abs. 2 und 3 BewG somit als Ausnahmevorschrift zu § 232 BewG unter welchen – weiteren – Voraussetzungen zum Feststellungszeitpunkt (noch) land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bereits dem Grundvermögen zuzurechnen sind.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung zu den bisherigen – analogen – Regelungen in § 69 BewG zur Einheitsbewertung beziehen sich die Abgrenzungsvorschriften in § 233 Abs. 2 und 3 BewG nicht auf bebaute Teile land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, sondern nur auf unbebaute Flächen. Denn nur unbebaute Flächen können i. S. d. der Vorschrift als Bauland, Gewerbeland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke in Betracht kommen.
In § 233 Abs. 2 BewG wird – allgemein – bestimmt, dass im Feststellungszeitpunkt (noch) land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die in einem Zeitraum von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, bereits dem Grundvermögen zuzurechnen sind. § 233 Abs. 3 BewG rechnet hingegen als spezielle Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen bauplanungsrechtlich ausgewiesenes Bauland stets dem Grundvermögen zu. Da die spezielle Vorschrift in § 233 Abs. 3 BewG gegenüber dem § 233 Abs. 2 BewG vorrangig greift, empfiehlt es sich, in der Praxis zunächst zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 233 Abs. 3 BewG vorliegen.
Die Voraussetzungen zur Zuordnung zum Grundvermögen nach § 233 Abs. 2 und 3 BewG können nebeneinander gegeben sein. In diesen Fällen kann eine Abgrenzung nach § 233 Abs. 2 BewG insbesondere in Betracht kommen, wenn diese zweckmäßiger ist als eine Abgrenzung nach § 233 Abs. 3 BewG. Das trifft z. B. zu, wenn das in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesene Gelände mit Sicherheit schon in Kürze in unbebautem Zustand für gewerbliche Zwecke genutzt werden wird, auf der anderen Seite aber die Möglichkeit einer sofortigen Bebauung zweifelhaft oder zumindest schwer festzustellen ist.
Rz. 14
Nach § 233 Abs. 2 BewG sind – abweichend von § 232 BewG – zum Feststellungszeitpunkt (noch) land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bereits dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn zum Feststellungszeitpunkt anzunehmen ist, dass die land- und forstwirtschaftlichen genutzten Flächen aufgrund ihrer Lage, den am maßgeblichen Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Gewerbeland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
Sind die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, kommt es weder auf den Willen des Eigentümers, die Fläche weiter oder gleichzeitig land- und forstwirtschaftlich zu nutzen, noch auf eine spätere objektiv mögliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung an. Liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen zu einem späteren Feststellungszeitpunkt nicht mehr vor und ist der Grundbesitz wieder zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dauernd zu dienen bestimmt, ist dieser wieder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung zur Einheitsbewertung in § 69 Abs. 1 BewG auf. Sie ersetzt jedoch das bisherige Tatbestandsmerkmal "auf absehbare Zeit", das durch die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung mit Bezug zum bisher geltenden Hauptfeststellungszeitraum auf sechs Jahren konkretisiert wurde, in Übereinstimmung mit dem im reformierten Bewertungsrecht geltenden Hauptfeststellungszeitraum durch sieben Jahre.
Die bisherige Schutzvorschrift in § 69 Abs. 2 BewG für bestimmte Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die eine Nutzungsänderung der Flächen mit großer Wahrscheinlichkeit spätestens nach zwei Jahren verlangte, wurde hingegen nicht in das reformierte Bewertungsrecht übernommen.
Rz. 15
Die Zurechnung der zum Feststellungsze...