Rz. 36
In § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG werden schließlich Nebenbetriebe dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und gesondert erfasst. Für die Abgrenzung des Nebenbetriebs zum Gewerbebetrieb gelten die bisherigen Grundsätze.[1]
Der Nebenbetrieb wird in § 234 Abs. 7 BewG definiert (s. Rz. 47 f.).
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