Rz. 1
§ 235 BewG bestimmt, welcher Zeitpunkt für die Verhältnisse maßgebend ist, die bei der Feststellung der Grundsteuerwerte für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zugrunde zu legen sind.
Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen sind für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude grundsätzlich die Verhältnisse im jeweiligen Feststellungszeitpunkt (Haupt-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), d. h. die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, maßgebend, auch wenn in der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig abweichende Wirtschaftsjahre bestehen.
Hiervon abweichend wird aus Zweckmäßigkeitsgründen für stehende und umlaufende Betriebsmittel (§ 232 BewG Rz. 30ff.) auf die Bestände zum Ende des Wirtschaftsjahres i. S. d. § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 8c EStDV, das dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist, abgestellt. Bei Land- und Forstwirten ist gem. § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG das Wirtschaftsjahr grundsätzlich der Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8c EStDV kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten hiervon abweichend ein anderer Zeitraum für das Wirtschaftsjahr bestimmt werden. Praktische Bedeutung erlangt diese Regelung insbesondere bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG und für die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft von der gewerblichen Tätigkeit.
§ 235 BewG lässt die Regelung in § 227 BewG, wonach bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, unberührt.
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 2
§ 235 BewG regelt, welcher Zeitpunkt für die Verhältnisse maßgebend ist, die bei der Feststellung der Grundsteuerwerte für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zugrunde zu legen sind.
In Abs. 1 der Vorschrift wird analog zu §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG geregelt, dass für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt, d. h. die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, maßgebend sind.
Abweichend von der Regelung in Abs. 1 der Vorschrift und abweichend von §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG wird in Abs. 2 der Vorschrift aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt, dass für stehende und umlaufende Betriebsmittel auf die Bestände zum Ende des Wirtschaftsjahres i. S. d. § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 8c EStDV, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist, abzustellen ist.
Rz. 3
Einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
§ 235 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019 in das Bewertungsgesetz eingefügt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde die Überschrift der Vorschrift von "Bewertungsstichtag" in "Feststellungszeitpunkt" geändert. Ausweislich der Gesetzesbegründung war diese Anpassung der Überschrift erforderlich, weil der Zeitpunkt, zu dem die Verhältnisse eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft maßgebend sind, im Gegensatz zum alten Recht nicht als Bewertungsstichtag, sondern als Feststellungszeitpunkt definiert wurde.
Rz. 5
§ 235 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.
Rz. 6
Einstweilen frei
1.3 Regelungszusammenhänge
Rz. 7
In § 235 Abs. 1 BewG wird – entsprechend zu §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG – geregelt, dass für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt, d. h. die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, maßgebend sind, auch wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht. Das Abstellen auf die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt hat vielfältige Bedeutung sowohl für die Abgrenzung als auch die Bewertung des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen (§§ 232 ff. BewG). Die Maßgeblichkeit der Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt wirkt sich z. B. auf den Umfang der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen und deren Zuordnung zu einer Nutzung, zu einem Nutzungsteil oder zu einer Nutzungsart (gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 2 BewG) aus.
Abweichend von § 235 Abs. 1 BewG und abweichend von §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG wird in § 235 Abs. 2 BewG aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt, dass für stehende und umlaufende Betriebsmittel auf die Bestände zum Ende des Wirtschaftsjahres i. S. d. § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 8c EStDV, das dem jeweiligen Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist, abzustellen ist. Dies hat insbesondere für die Abgrenzung der l...