Rz. 12
Bei den gärtnerischen Nutzungsteilen werden zur Abgeltung ertragswerterhöhender Umstände Zuschläge für die Ertragssteigerung bei Flächen unter Glas und Kunststoffen erfasst.
Bei der Ermittlung der Reinerträge für die gärtnerischen Nutzungsteile nach § 237 Abs. 5 BewG wird einer Bewirtschaftung der Flächen im Freiland unterstellt (§ 237 BewG Rz. 23). Wenn in einem gärtnerischen Nutzungsteil Flächen unter Glas und Kunststoffen dem Betrieb dienen oder zu dienen bestimmt sind, ordnet § 238 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 BewG einen reinertragserhöhenden Zuschlag gem. Anlage 30 zum BewG an.
Auszug aus Anlage 30 BewG
Nutzungsteil Gemüsebau |
Zuschläge für |
Flächeneinheit |
in EUR |
Flächen unter Glas und Kunststoffen |
pro Ar |
45,00 |
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Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau |
Zuschläge für |
Flächeneinheit |
in EUR |
Flächen unter Glas und Kunststoffen |
pro Ar |
65,15 |
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Nutzungsteil Obstbau |
Zuschläge für |
Flächeneinheit |
in EUR |
Flächen unter Glas und Kunststoffen |
pro Ar |
45,00 |
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Nutzungsteil Baumschulen |
Zuschläge für |
Flächeneinheit |
in EUR |
Flächen unter Glas und Kunststoffen |
pro Ar |
65,15 |
Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören gem. § 238 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BewG insbesondere mit Gewächshäusern (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser), begehbaren Folientunneln und anderen Kulturräumen (z. B. Treibräume) überbaute Bruttogrundflächen. Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. gemessen von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks oder der Stehwände (§ 234 BewG Rz. 31).
Die Flächen unter Glas und Kunststoffen werden gem. § 238 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 BewG typisierend erfasst. Zur Beibehaltung des Vereinfachungseffekts wird dabei weder zwischen Betriebsvorrichtungen und Räumen, die der Erzeugung, Lagerung oder dem Vertrieb der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen oder zu dienen bestimmt sind, noch zwischen beheizbaren Flächen und nicht beheizbaren Flächen unterschieden. Es ist gem. § 238 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 BewG mithin unerheblich, ob die Flächen unter Glas und Kunststoffen neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse bestimmt sind. Für die Berücksichtigung eines Zuschlags bleibt gem. § 238 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 BewG aber erforderlich, dass die Flächen unter Glas und Kunststoffen zumindest "auch" der Erzeugung zu dienen bestimmt ist.
Mit dem Zuschlag nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu den jeweiligen Reinerträgen (Flächenwerten) für die gärtnerischen Nutzungsteile gem. § 237 Abs. 5 BewG sind die mit der Erzeugung von Pflanzen unter Glas und Kunststoffen im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter abgegolten.
Rz. 13
Einstweilen frei