Rz. 7

Zur Ermittlung des Ertragswerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 239 Abs. 1 BewG die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) i. S. d. § 236 Abs. 4 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. Mit dem so ermittelten Ertragswert des Betriebs sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 232 Abs. 3 BewG abgegolten (s. § 236 BewG Rz. 18).[1] Nach Anwendung der Rundungsregelung des § 230 BewG ergibt sich aus dem Ertragswert des Betriebs der nach § 219 Abs. 1 BewG gesondert festzustellende Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, ist die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) gem. § 239 Abs. 2 BewG für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln. Die gemeindebezogene Ermittlung der Reinerträge schafft die Grundlage für das vereinfachte Zerlegungsverfahren nach § 22 Abs. 2 GrStG (s. § 22 GrStG Rz. 13).

 

Rz. 8

Einstweilen frei

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