Rz. 13
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, ordnet § 239 Abs. 2 S. 1 BewG an, dass die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln ist. Dies schafft die Grundlage für ein vereinfachtes Verfahren zur Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 Abs. 2 BewG (§ 22 GrStG Rz. 13).
Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert (Gemeindeanteil am Grundsteuerwert) berechnet sich gem. § 239 Abs. 2 S. 2 BewG aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Dabei handelt es sich mangels der Anordnung einer Feststellung aber nicht um einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO mit Bindungswirkung für den ggf. folgenden Zerlegungsbescheid, sondern um eine unselbständige Besteuerungsgrundlage für das Zerlegungsverfahren gem. § 22 Abs. 2 GrStG (§ 22 GrStG Rz. 13). Das der nach 239 Abs. 2 S. 2 BewG ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft durch § 22 Abs. 2 GrStG zum Zerlegungsmaßstab bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, ändert daran nichts.
Der Gesetzgeber hat sich hier zunutze gemacht, dass im Rahmen der standardisierten Flächenbewertung die jeweiligen Reinerträge der Nutzungen, Nutzungsteile, Nutzungsarten und Nebenbetrieben ohnehin auf der Basis der gemeindebezogen übermittelten Daten aus dem Liegenschaftskataster ermittelt werden. Deshalb ist die gesonderte Ermittlung der Reinerträge für jede Gemeinde und deren Ausweis im Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert ein verwaltungsökonomischer und damit vertretbarer Folgeakt, der jedoch gewährleistet, dass im Zerlegungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 GrStG der anteilige Grundsteuerwert der jeweiligen Gemeinde zielgenau und folgerichtig zugewiesen werden kann.
Beim Zuschlag für verstärkte Tierhaltung i. S. d. § 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist zu beachten, dass dieser im Verhältnis der Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung auf die jeweiligen Gemeinden aufzuteilen ist. Auch wenn bei der Ermittlung des Zuschlags Pachtflächen berücksichtigt wurden, dürfen diese i. S. d. § 239 Abs. 2 S. 2 BewG nicht in die Verhältnisrechnung einbezogen werden. Zur Zerlegung der Reinerträge bei einem gemeindeübergreifenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit verstärkter Tierhaltung s. Beispiel in A 239 Abs. 2 AEBewGrSt. Die Zuschläge nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 BewG können grundsätzlich unmittelbar über die Eigentumsflächen den jeweiligen Reinerträgen der Nutzungen und Nutzungsarten zugeordnet werden (z. B. die Zuschläge bei den gärtnerischen Nutzungsteilen für Flächen unter Glas und Kunststoffen). Die Zuschläge zur Nutzungsart Hofstelle folgen der Hofstelle.