Rz. 14
Die nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechneten Tierbestände (Rz. 10ff.) sind i. S. d. § 241 Abs. 1 S. 1 BewG zu den vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ins Verhältnis zu setzen.
Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören i. S. d. § 241 Abs. 1 S. 2 BewG sowohl die Eigentumsflächen als auch die an den Inhaber des Betriebs zur Nutzung überlassenen Flächen (zugepachtete Flächen) der landwirtschaftlichen Nutzung (s. auch § 238 BewG Rz. 10).
Bei der Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist der letzte angefangene nicht als voller Hektar zu berücksichtigen. Dies unterstreicht die Bedeutung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht/-haltung. Brachflächen sind ebenfalls in die Berechnung der Flächengrundlage einzubeziehen. Ebenso bodengeschätzte Flächen, die als Feucht- oder Trockenbiotope ausgewiesen sind, solange eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist. Die Finanzverwaltung berücksichtigt außerdem explizit selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, die aufgrund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegt werden, sowie – abweichend vom Gesetzeswortlaut – selbstbewirtschaftete Flächen für die Sondernutzungen Hopfen und Spargel.
Mit den selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung knüpft der Gesetzgeber an die gesetzliche Klassifizierung der Nutzungen i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG an. Für die Anwendung des § 241 Abs. 1 BewG sind die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG maßgeblich. Nicht zur selbst bewirtschafteten Fläche i. S. d. § 241 Abs. 1 BewG gehören somit die Flächen der forstwirtschaftlichen, weinbaulichen und gärtnerischen Nutzung sowie die Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und die Flächen für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland, Unland und Hofstelle.
Durch § 241 Abs. 1 BewG wird nicht gefordert, dass die Flächen tatsächlich als Futtergrundlage für die am Hof gehaltenen Tiere genutzt werden. Es ist ausreichend, wenn die Flächen als Futtergrundlage dienen könnten.
Die flächenmäßigen Voraussetzungen i. S. d. § 241 Abs. 1 BewG können ferner auch Pachtflächen, die im Lohnverfahren bewirtschaftet werden und von der Tierhaltung, wie den Stallgebäuden, weiter entfernt liegen, erfüllen. Ein gewisser räumlicher Zusammenhang mit den Stallgebäuden muss jedoch gegeben sein. Bei einer Entfernung von 80 km kann dieser räumliche Zusammenhang nicht mehr angenommen werden.
Rz. 15-16
Einstweilen frei