Rz. 21
Zu den Nutzungen Teichwirtschaft (Rz. 18) sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter, die – unabhängig von der Haltungsform – der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) dienen. Zu den Speisefischen gehören insbesondere Forellen und Karpfen sowie die sog. Beifische, wie z. B. Schleie, Hechte und Zander.
Eine Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft i. S. d. § 242 Abs. 2 Nr. 3 BewG liegt vor, wenn Fische (einschließlich Fischbrut und Setzlinge) gezüchtet werden (sei es in künstlichen Behältern, Teichen oder Weihern), die der Erzeugung von Speisefischen in Teichen bzw. in Binnengewässern, wie z. B. in Seen, Bächen und Flüssen, nützen. Dies ist z. B. bei der Zucht von Zierfischen nicht der Fall.
Die Grenze zwischen der Fischzucht und der Teichwirtschaft ist hierbei teilweise fließend (Rz. 18).
Die Fischzucht setzt nicht zwingend voraus, dass mit den gezüchteten Fischen unmittelbar Speisefische erzeugt werden. Es genügt vielmehr, wenn die gezüchteten Fische als Futter nur mittelbar der Erzeugung von Speisefischen dienen. Fischzucht für die Teichwirtschaft liegt insbesondere auch vor, wenn die selbstgezüchteten Futterfische, z. B. nach einem Verkauf an die Teichwirtschaft Dritter, in anderen Teichen als Futter für Speisefische verwendet werden (zur Verwendung der selbstgezüchteten Futterfische in denselben Teichen der Teichwirtschaft s. R. 18).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt des Weiteren eine Fischzucht vor, wenn
- erzeugte Jungfische an Dritte veräußert werden, die diese zur Erzeugung von Speisefischen nutzen,
- gezüchtete Köderfische Anglern dazu dienen, Speisefische aus Teichen oder sonstigen Binnengewässern zu angeln, und
- gezüchtete Fische als Testfische, z. B. in Kläranlagen, eingesetzt werden.
Für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen zur gewerblichen Fischzucht kommt es mangels Einflussmöglichkeit und Kenntnis des Fischzüchters über die Verwendung der gezüchteten Fische nicht auf die tatsächliche Verwendung der Fische an. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Fische unter Berücksichtigung ihrer zuchtgemäßen Wesensart üblicherweise verwendet werden.
Rz. 22
Bei der flächenabhängigen sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft erfolgt die Bewertung mit dem standardisierten Reinertrag (Bewertungsfaktor) für die Wasserflächen und einen am Fischertrag bemessenen Zuschlag bei stehenden Gewässern sowie einem an der Durchflussmenge ausgerichteten Zuschlag bei fließenden Gewässern nach § 237 Abs. 6 S. 1-3 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG (§ 237 BewG Rz. 25, 26).
Rz. 23
Einstweilen frei