Rz. 1
Bei der Grundsteuerbewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, wird zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden. Für deren Abgrenzung ist maßgeblich, ob sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Ein Grundstück ist unbebaut, solange sich darauf keine benutzbaren Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist bereits der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Nicht bezugsfertige Gebäude und Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts unverändert zur bisherigen Einheitsbewertung außer Betracht. Auf eine Regelung zu Grundstücken im Zustand der Bebauung – wie bisher in § 91 BewG – konnte daher verzichtet werden. Im Gegensatz zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wird insoweit im Rahmen der Grundsteuerbewertung das Zwischenstadium, dass sich bei einer Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück zwischen das Ursprungsstadium des unbebauten Grundstücks und das Endstadium des bebauten Grundstücks schiebt, nicht näher betrachtet. Entsprechendes gilt bei An-, Aus- oder Umbauten an einem bereits vorhandenen Gebäude zur Schaffung neuer Wohn- oder Gewerberäume.
Unbebaute und bebaute Grundstücke
Die Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken hat vielfältige Bedeutung. Sie wirkt sich insbesondere auf die Anwendung der Bewertungsverfahren (§§ 247, 250 BewG) und der Steuermesszahlen nach § 15 GrStG aus.
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 2
Die Vorschrift definiert den Begriff der unbebauten Grundstücke. Die Begriffsbestimmung für unbebaute Grundstücke in § 246 Abs. 1 BewG der Vorschrift folgt im Wesentlichen der Regelung in § 72 Abs. 1 BewG zur Einheitsbewertung und § 178 Abs. 1 BewG zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer. Sie korrespondiert mit der Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke in § 248 BewG und fungiert somit gleichzeitig als Abgrenzungsvorschrift zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken.
Grundstücke sind unbebaut, solange sich darauf keine oder keine benutzbaren Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist gem. § 248 S. 2 BewG bereits der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt mit dessen Bezugsfertigkeit. Nicht bezugsfertige Gebäude und Gebäudeteile können nicht zu einem bebauten Grundstück führen, sie bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Ein Gebäude kann i. S. d. § 246 Abs. 1 BewG der Vorschrift – mangels Bezugsfertigkeit – noch nicht benutzbar, es kann jedoch auch nicht mehr benutzbar sein. In § 246 Abs. 2 BewG der Vorschrift wird daher klarstellend bestimmt, dass ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn auf dem Grundstück lediglich Gebäude vorhanden sind, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können oder bei denen infolge von Zerstörung oder Verfall auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
Rz. 3
einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
§ 246 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.
Rz. 5
§ 246 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.
Rz. 6
einstweilen frei
1.3 Regelungszusammenhänge
Rz. 7
Die Begriffsbestimmung für unbebaute Grundstücke in § 246 BewG korrespondiert mit der Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke in § 248 BewG und fungiert somit gleichzeitig als Abgrenzungsvorschrift zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken. Beide Vorschriften schließen sich gegeneinander aus. Liegt gem. § 246 BewG ein unbebautes Grundstück vor, kann es sich nicht um ein bebautes Grundstück nach § 248 BewG handeln. Dies gilt umgekehrt ebenso. Die Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken entscheidet insbesondere über die Anwendung der Bewertungsverfahren (§§ 247, 250ff. BewG) und die Steuermesszahlen nach § 15 GrStG.
Rz. 8
einstweilen frei