Rz. 7

Die Begriffsbestimmung für unbebaute Grundstücke in § 246 BewG korrespondiert mit der Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke in § 248 BewG und fungiert somit gleichzeitig als Abgrenzungsvorschrift zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken. Beide Vorschriften schließen sich gegeneinander aus. Liegt gem. § 246 BewG ein unbebautes Grundstück vor, kann es sich nicht um ein bebautes Grundstück nach § 248 BewG handeln. Dies gilt umgekehrt ebenso. Die Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken entscheidet insbesondere über die Anwendung der Bewertungsverfahren (§§ 247, 250ff. BewG) und die Steuermesszahlen nach § 15 GrStG.

 

Rz. 8

einstweilen frei

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