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Roscher, GrStG § 12 Dingliche Haftung / 2 Dingliche Haftung

Michael Roscher
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Rz. 10

Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks voraussetzt.[1] Öffentliche Lasten entstehen unabhängig davon, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden ist oder nicht.[2] Eine öffentliche Last entsteht kraft Gesetzes. Für die Grundsteuer wird durch § 12 GrStG eine solche öffentliche Last begründet. Sie ist die einzige Steuer, die eine solche öffentliche Last begründet.

Öffentliche Lasten sind als dingliche Verwertungsrechte anzusehen, weil der Eigentümer nach § 77 Abs. 2 S. 1 AO die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden muss; funktionell entsprechen öffentliche Lasten daher einem Grundpfandrecht.[3] In das Grundbuch werden öffentliche Lasten gem. § 54 GBO jedoch grundsätzlich nicht eingetragen.

Aufgrund der öffentlichen Last steht den Steuergläubigern, also den Gemeinden, das Recht zu, sich wegen einer Grundsteuerforderung unmittelbar aus dem haftenden Grundstück durch Zwangsvollstreckung (§§ 864-871 ZPO, ZVG) zu befriedigen. Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt gem. § 866 Abs. 1 ZPO durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung.

Die Bedeutung der öffentlichen Last liegt insbesondere in der bevorrechtigten Befriedung der Grundsteuerforderungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung und in einem Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren (Rz. 12). ...

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