Rz. 6

Die Vorschrift fasste im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] §§ 10, 11 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und §§ 26, 27 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung vom 29.1.1952[3] zusammen.

In der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1972[4] wurde insbesondere die Einordnung und Bedeutung des Steuermessbetragsverfahrens innerhalb des dreistufigen grundsteuerrechtlichen Besteuerungsverfahrens dargestellt. Für die Veranlagung des Steuermessbetrags sei das Finanzamt zuständig, das auch den Einheitswert[5] festgestellt habe. Die Erhebung der Grundsteuer sei dagegen in der Regel gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG den Gemeinden übertragen. Die Aufspaltung des Verfahrens in ein Einheitswert-, Steuermessbetrags- und Grundsteuerveranlagungsverfahren sei erforderlich, damit einerseits die Grundlagen für die Grundsteuer nach einheitlichen Grundsätzen ermittelt werden, andererseits aber die Autonomie der Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes und der Steuererhebung gewahrt bleibt. Der Steuermessbetrag werde vom Finanzamt durch besonderen Bescheid (Steuermessbescheid) festgesetzt. Der Steuermessbescheid werde dann der hebeberechtigten Gemeinde zugesandt. Insoweit bleibe die bisherige Rechtslage unverändert. Die Zwischenschaltung des Steuermessbetragsverfahrens gebe dem Gesetzgeber die Möglichkeit, durch die Festlegung von Steuermesszahlen (§ 14 GrStG und § 15 GrStG) auf die Höhe der Grundsteuerbelastung und damit auch auf das Grundsteueraufkommen der Gemeinden Einfluss zu nehmen.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurde der Wortlaut der Vorschrift noch dahingehend angepasst, dass auch der Ausnahmefall, dass nur ein Teil eines Einheitswertes steuerpflichtig sein kann, erfasst wird.[6]

 

Rz. 7

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde § 13 Abs. 2 GrStG, der für Grundbesitz, der von der Deutschen Bundesbahn für Betriebszwecke genutzt wurde, eine Ermäßigung des Steuermessbetrags auf die Hälfte vorsah, im Rahmen des Einigungsvertrages v. 31.8.1990[7] zunächst auf Grundbesitz der Deutschen Reichsbahn erstreckt, bevor er durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz v. 27.12.1993[8]mit Wirkung zum 1.1.1994 aufgehoben wurde. Der Gesetzgeber begründete die Aufhebung dieser Sonderregelung damit, dass das Sondervermögen "Bundeseisenbahnvermögen" als Nachfolger der Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" und "Deutsche Reichsbahn" einerseits nur Verwaltungsaufgaben wahrnehme und anderseits eine Privilegierung des zu Betriebszwecken dienenden Grundbesitzes im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern nicht zu rechtfertigen sei.[9]

Unberührt bleiben mögliche Steuerbefreiungen für den zum "Bundeseisenbahnvermögen" gehörenden Grundbesitz, etwa nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GrStG bei Nutzung für Verwaltungszwecke (§ 3 GrStG Rz. 54f.) oder nach § 4 Nr. 3a GrStG für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze sowie für Schienenwege (§ 4 GrStG Rz. 19ff.).

 

Rz. 8

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[10] wurde § 13 GrStG neu gefasst.

Hierdurch ist einerseits der bisherige § 13 Abs. 3 GrStG entfallen, der unter Bezugnahme auf die bisherige Sonderregelung zur Steuerschuldnerschaft in Erbbaurechtsfällen nach § 10 Abs. 2 GrStG bestimmte, dass in diesen Fällen für die Berechnung des Steuermessbetrages die Summe der nach § 92 BewG festgestellten Einheitswerte für die beiden wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks zugrunde zu legen ist. Nach dem reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts ist diese Regelung nicht mehr erforderlich, da das Erbbaurecht einerseits zusammen mit dem Erbbaugrundstück gem. § 244 Abs. 3 Nr. 1 GrStG als ein Grundstück gilt und anderseits für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück gem. § 261 BewG ein Gesamtwert zu ermitteln ist, der dem Erbbauberechtigten zuzurechnen ist. Der Erbbauberechtigte ist somit Steuerschuldner für dieses Grundstück ohne das es hierfür einer Sonderregelung zur Steuerschuldnerschaft bedarf (§ 10 GrStG Rz. 6).

Darüber hinaus wurde der Regelungsinhalt aus dem bisherigen § 13 Abs. 1 GrStG mit redaktionellen Anpassungen in die Neufassung der Vorschrift überführt.[11] § 13 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[12] ist gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet § 13 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[13], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[14], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 9

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] BGBl I 1952, 79.
[4] S. Gesetzesbegründung zu § 13 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 82.
[5] Für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 werden anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte festgestellt.
[6] Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 7/485 v. 25.4.1973, 7.
[7] Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über...

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