1 Allgemeines
Rz. 1
Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweiten Stufe (Steuermessbetragsverfahren, §§ 13 ff. GrStG) wird der Steuermessbetrag durch Anwendung einer gesetzlich normierten Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt und festgesetzt. Auf der dritten Stufe (Steuerfestsetzungsverfahren, §§ 25 ff. GrStG) schließlich erfolgt die eigentliche Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinden, die hierbei die von ihnen bestimmten Hebesätze auf den Grundsteuermessbetrag anwenden.
Die Grundsteuer wird i. S. d. Art. 108 Abs. 2 GG von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern, wie die Grundsteuer, kann jedoch gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden. Hiervon haben grundsätzlich alle Länder Gebrauch gemacht. Im Wege von Kommunalabgabengesetzen haben die Länder die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer auf die Gemeinden übertragen. In Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen, nämlich in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, sowie in der Stadt Bremen (nicht Bremerhaven) wird die Grundsteuer von den Finanzbehörden verwaltet (§ 1 Rz. 13, 17). Dort sind diese für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer zuständig.
Infolgedessen sind für die Feststellung der Grundsteuerwerte (Grundsteuerwertverfahren nach § 219 BewG) sowie für die Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge (Steuermessbetragsverfahren nach §§ 13 ff. sowie §§ 22 ff. GrStG) die Finanzbehörden zuständig (§§ 184, 185 ff. AO). Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer (Steuerfestsetzungsverfahren nach §§ 25 ff. GrStG) obliegt hingegen – außer in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in der Stadt Bremen – den hebeberechtigten Gemeinden.
Die Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren nach §§ 13–24 GrStG bilden den II. Abschnitt des Grundsteuergesetzes über die Bemessung der Grundsteuer.
Rz. 2
Die verfahrensrechtliche Aufspaltung des Besteuerungsverfahrens für die Grundsteuer (Rz. 1) hatte der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 als erforderlich angesehen, damit einerseits die Bemessungsrundlagen für die Grundsteuer nach einheitlichen Grundsätzen ermittelt werden, andererseits aber die Autonomie der Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes und der Steuererhebung gewahrt bleibt (Rz. 6). Im reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht findet diese Begründung nur noch hinsichtlich der Erhaltung der kommunalen Hebesatzautonomie für die Grundsteuer eine Stütze. Nachdem infolge eines politischen Kompromisses den Ländern für die Grundsteuer (und das dazugehörende Bewertungsrecht) das Recht zu abweichenden landesrechtlichen Regelungen in Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG eingeräumt wurde (sog. Länderöffnungsklausel), kann die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zwischen den bundesgesetzlichen Regelungen und den landesrechtlichen Regelungen erheblich differieren. Hinsichtlich der sog. Grundsteuer A (Steuergegenstand: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) übernehmen – abgesehen von geringfügigen punktuellen Abweichungen – alle Länder die bundesgesetzlichen Regelungen. Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Steuergegenstand: Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens) übernehmen neun Länder die bundesgesetzlichen Regelungen. Sachsen und das Saarland übernehmen das bundesgesetzliche Bewertungsmodell, haben aber abweichende Steuermesszahlen normiert. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen verfolgen eigene Grundsteuermodelle.
Die Zwischenschaltung des Steuermessbetragsverfahrens gibt dem Bundes- oder Landesgesetzgeber aber weiterhin die Möglichkeit, durch die Festlegung von bestimmten Steuermesszahlen (§§ 14, 15 GrStG) auf die Belastungsverteilung zwischen einzelnen Vermögensarten, Grundstücksarten oder Gruppen von Steuerschuldnern Einfluss zu nehmen (Rz. 6). Den Gemeinden steht es zwar zu, durch die Bestimmung der Hebesätze die absolute Höhe der Grundsteuer zu bestimmen. Über die in § 25 Abs. 4, 5 GrStG vorgesehene Differenzierung der Hebesätze hinaus, können sie die Verteilung der Steuerlast jedoch nicht beeinflussen.
Insbesondere nach grundlegenden Reformen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind die Steuermesszahlen ein wichtiges Instrument, um das gesamtstaatliche oder landesbezogene Steuermessbetragsvolumen annähernd stabil zu halten. So sind die nach §§ 14, 15 GrStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung des Grundsteuergesetzes insbesondere auf die Hauptfeststellu...