Rz. 17

Neben den grundsteuerrechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16-18 GrStG sind für das Steuermessbetragsverfahren die abgabenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 184 AO, maßgeblich.

Nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO sind die Steuermessbeträge durch Steuermessbescheid festzusetzen.

Für die Festsetzung des Steuermessbetrags ist nach § 22 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Lagefinanzamt zuständig. Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück liegt. Erstrecken sich der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt.

Der Steuermessbescheid ist als Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO anzusehen, auf den die allgemeinen Verfahrensvorschriften der AO Anwendung finden. Er ist jedoch – insbesondere mangels Leistungsgebot – kein Steuerbescheid. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, insbesondere die Vorschriften über die Steuerbescheide nach §§ 155 ff. AO und die Korrekturvorschriften nach §§ 129, 172 ff. AO, sind hierauf gleichwohl gem. § 184 Abs. 1 S. 3 AO sinngemäß anzuwenden.

Anzuwenden sind mithin auch die allgemeinen Vorschriften zur Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO.[1] Die Festsetzungsfrist für die Grundsteuermessbescheide beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kj., in dem die Grundsteuer entstanden ist, und beträgt nach der allgemeinen Festsetzungsfrist vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Ein Grundsteuermessbescheid kann nach § 184 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 181 Abs. 5 S. 1 AO noch so lange erlassen werden, wie die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.[2]

Für die Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids gelten die Vorschriften der §§ 122 ff. AO. Der Grundsteuermessbescheid ist insbesondere an den zutreffenden Inhaltsadressaten, also an den Steuerschuldner der Grundsteuer, zu übermitteln. Ist die Bezeichnung des Inhaltsadressaten unzutreffend und lässt sich der zutreffende Inhaltsadressat auch nicht durch Auslegung bestimmen, ist der Bescheid unwirksam.[3] Der Verwaltungsakt wird gem. § 124 Abs. 1 AO erst mit seiner Bekanntgabe wirksam.

 

Rz. 18

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehören zum notwendigen Inhalt eines Grundsteuermessbescheids die Höhe des Steuermessbetrags, die Steuermesszahl und der Grundsteuerwert als seine wesentlichen Berechnungsgrundlagen, sowie die Angabe des Steuerschuldners. Im reformierten Grundsteuerrecht schließt dies die Entscheidung über die Gewährung einer Grundsteuervergünstigung (ermäßigten Steuermesszahl) nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG ein.[4]

Mit dem Grundsteuermessbescheid wird gem. § 184 Abs. 1 S. 2 AO auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden, soweit diese Entscheidung nicht schon im Rahmen der Feststellung der Grundsteuerwerte erfolgt ist (Rz. 12). Nach der Verwaltungsauffassung kann die Entscheidung über die persönliche oder sachliche Steuerpflicht sowohl im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts als auch bei der Festsetzung des Steuermessbetrags getroffen werden.[5]

Nach § 184 Abs. 3 S. 1 AO teilen die Finanzbehörden den Inhalt des Steuermessbescheids den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheides) obliegt. Inhalt des Steuermessbescheids ist grundsätzlich sein gesamter Inhalt (u. a. Steuermessbetrag inkl. seiner Berechnungsrundlagen, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung usw.). Im Sinne der Verfahrensvereinfachung ist jedoch zu erwarten, dass sich die Datenbereitstellung an die Gemeinden zunächst auf die Daten begrenzt wird, die die Gemeinden für die Festsetzung der Grundsteuer zwingend benötigt. Einzig auf die Übermittlung der Höhe des Steuermessbetrags kann nicht verzichtet werden. Die Daten können gem. § 184 Abs. 3 S. 2 AO den Gemeinden zum Abruf bereitgestellt werden.

 

Rz. 19

Ein Grundsteuermessbescheid ist als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinden (Grundsteuerbescheid als Folgebescheid) bindend (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO). Die mitgeteilten Steuermessbeträge sind für die Gemeinden mithin verbindlich. Den Gemeinden steht grundsätzlich keine Rechtsmittelbefugnis gegen die Grundsteuermessbescheide zu. Nach § 40 Abs. 3 FGO können die Gemeinden nur in den Fällen Klage erheben, in denen das Land die Grundsteuer ganz oder teilweise unmittelbar als Steuerschuldner oder mittelbar schulden würde. Dies gilt im Einspruchsverfahren entsprechend.[6] Die Klagebefugnis beschränkt sich insoweit nur auf die Fälle einer Interessenkollision.[7] Ausnahmsweise kann sich für die Gemeinde die Klage- und Rechtsbehelfsbefugnis aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben. Die Gemeinden sind im Steuermessbetragsverfahren den Finanzämtern zwar nicht gewaltunterworfen bzw. stehen nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Handelt die Finanzverwaltung, z. B. bei der Freistellung eines Grundstückes von d...

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