Rz. 1
Mit den Steuermesszahlen kann der Gesetzgeber insbesondere auf die Belastungsverteilung und das Steuermessbetragsvolumen bei der Grundsteuer Einfluss nehmen (§ 13 GrStG Rz. 2).
Insbesondere nach grundlegenden Reformen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind die Steuermesszahlen ein wichtiges Instrument, um das gesamtstaatliche oder landesbezogene Steuermessbetragsvolumen annähernd stabil zu halten. So wurde auch im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 Aufkommensneutralität auf gesamtstaatlicher Ebene angestrebt. Konzeptionell wurden hierfür in §§ 14, 15 GrStG Steuermesszahlen bestimmt, mit denen unter Annahme von konstanten Hebesätzen ein annähernd gleiches Grundsteueraufkommen erreicht werden kann (§ 13 GrStG Rz. 2).
Nach der sog. Länderöffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG können die Länder auch vom Bundesrecht abweichende Steuermesszahlen für die Grundsteuer festlegen. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) hat jedoch bislang noch kein Land von diesem Abweichungsrecht Gebrauch gemacht.
Rz. 2
einstweilen frei
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 3
Die Vorschrift bestimmt die Steuermesszahl, die bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrages gem. § 13 GrStG (§ 13 GrStG Rz. 10 ff.) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 1 GrStG Rz. 15 ff.) heranzuziehen ist.
Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt nach der Vorschrift 0,55 Promille. Damit wird die in § 13 S. 2 GrStG in abstrakter Form bezeichnete Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft konkretisiert.
Zur Ermittlung des Steuermessbetrages für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird die Steuermesszahl in Höhe von 0,55 Promille gem. § 13 S. 2 GrStG auf den festgestellten Grundsteuerwert für den jeweiligen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens angewendet. Sie ist insoweit ein Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Steuermessbetrags.
Rz. 4
einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 5
Nach § 12 des Grundsteuergesetzes v. 10.8.1951 galt eine allgemeine Steuermesszahl von 10 vom Tausend, die in §§ 28 bis 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) v. 29.1.1952 weiter abgestuft wurde. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft war insoweit § 28 GrStDV einschlägig.
Mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 wurde die Steuermesszahl für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 6 vom Tausend festgelegt.
Seine Beweggründe für die geänderten Steuermesszahlen hat der Gesetzgeber in der seinerzeitigen Gesetzesbegründung umfangreich dargelegt. Da diese die Bedeutung der Steuermesszahlen im grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren anschaulich darstellen, werden nachfolgend die wesentlichen Beweggründe zusammengefasst wiedergegeben.
Zunächst hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die vormals geltenden Steuermesszahlen sowohl in ihrer absoluten Höhe als auch in ihrer Abstufung auf das engste mit dem System der alten Einheitswerte 1935 verknüpft waren. Die Neubewertung des Grundbesitzes im Rahmen der Einheitsbewertung auf den 1.1.1964 zwinge deshalb dazu, sich von dem bisherigen Steuermesszahlsystem zu lösen. Für die Festlegung des Niveaus der neuen Steuermesszahlen sei von dem in Artikel 3 Abs. 2 BewÄndG 1965 verankerten Grundsatz der Steuerneutralität auszugehen. Danach solle das Gesamtvolumen der Steuermessbeträge für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die bebauten Grundstücke (Grundsteuer B) annähernd das gleiche wie bisher bleiben. Die Neufestsetzung der Steuermesszahlen für die Grundsteuer A habe sich daher ausschließlich an der Entwicklung des Einheitswertvolumens der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zu orientieren. Um das Aufkommen der Grundsteuer A im Interesse der Gemeindefinanzen annähernd gleich zu halten, müsse die neue Steuermesszahl daher so festgesetzt werden, dass auf der Grundlage der neuen Einheitswerte das bisherige Steuermessbetragsvolumen erreicht wird. Im Vergleich zur Grundsteuer B ist die Steuermesszahl für die Grundsteuer A optisch zwar höher, eine Belastungserhöhung war hiermit aber dennoch nicht verbunden. Die Differenz zu der für Grundstücke ermittelten Steuermesszahl von 3,5 vom Tausend beruhte allein auf der Tatsache, dass die Einheitswerte 1964 gegenüber 1935 bei der Land- und Forstwirtschaft im Bundesdurchschnitt nur um ca. 30 %, bei den bebauten Grundstücken dagegen um über 150 % gestiegen waren. Durch die Senkung der rechnerisch zutreffend ermittelten Steuermesszahl von 6,5 vom Tausend auf 6 vom Tausend ist für die Land- und Forstwirtschaft sogar noch eine erhebliche Aufkommensminderung eingetreten.
Rz. 6
Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 hat der Gesetzgeber die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft aus ver...