Rz. 10
In § 17 Abs. 1 GrStG wird eine Neuveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Fortschreibung der Grundsteuerwerte gem. § 222 Abs. 1 oder 2 BewG durchgeführt wurde. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung handelt.
Die Vorschriften zur Veranlagung der Steuermessbeträge korrespondieren eng mit Vorschriften zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Rz. 1). Infolge einer Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung der Grundsteuerwerte gem. § 222 Abs. 1 oder 2 BewG ist automatisch auch eine Neuveranlagung der Steuermessbeträge durchzuführen. Bei diesen Neuveranlagungen sind dann die in den Grundsteuerwertbescheiden getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für die Bescheide über die Festsetzung der Steuermessbeträge bindend (§ 171 Abs. 10 AO und § 182 Abs. 1 AO). Daher wurde die Neuveranlagung vormals auch als Fortschreibungsveranlagung bezeichnet (Rz. 5).
Hiermit ist sichergestellt, dass jede Änderung eines Grundsteuerwertbescheids (Feststellung von Grundsteuerwerten) auch bei der Grundsteuer berücksichtigt werden kann. Eine Neuveranlagung ist von Amts wegen durchzuführen, eines Antrags durch den Steuerschuldner bedarf es nicht.
Rz. 11
Der Grundsteuerwert wird durch eine Wertfortschreibung gem. § 222 Abs. 1 BewG neu festgestellt, wenn der Grundsteuerwert seit dem letzten Feststellungszeitpunkt, z. B. nach einem Neubau oder Abriss eines Gebäudes/Gebäudeteils, nach oben oder unten um mehr als 15.000 EUR abweicht. Der neu festgestellte Grundsteuerwert wird im Rahmen der Neuveranlagung erfasst. Sind nur geringfügige Wertänderungen eingetreten, die nicht ausreichen, um die in § 222 BewG bestimmten Wertabweichungen zu erreichen, kommt mangels Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts eine Neuveranlagung des Steuermessbetrages nicht in Betracht.
Rz. 12
Eine Artfortschreibung kommt gem. § 222 Abs. 2 BewG bei einer Änderung der Grundstücksart, z. B. bei Umbau eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus, oder der Vermögensart, z. B. Umnutzung einer bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche in eine Fläche des Grundvermögens, in Betracht. Infolge einer Artfortschreibung können sich insbesondere Änderungen hinsichtlich der im Rahmen der Neuveranlagung anzuwendenden Steuermesszahl ergeben. Die Änderungen in der Grundstücks- oder Vermögensart können gleichzeitig zu einer Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts führen.
Rz. 13
Eine Zurechnungsfortschreibung wird gem. § 222 Abs. 2 BewG infolge eines Eigentümerwechsels durchgeführt. Da eine Zurechnungsfortschreibung gemäß § 182 Abs. 1 AO in zwei Richtungen bindende Feststellungen trifft, nämlich einmal positiv, dass die wirtschaftliche Einheit nunmehr dem neuen Eigentümer, und negativ, dass sie nicht mehr dem früheren Eigentümer zuzurechnen ist, muss sie notwendigerweise dem bisherigen Zurechnungsträger sowie dem nunmehrigen Zurechnungsträger gegenüber einheitlich erfolgen.
Infolge der bewertungsrechtlichen Zurechnung ändert sich der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) und infolgedessen auch der Inhaltsadressat für den Grundsteuerwertbescheid. An diesen Inhaltsadressaten ist im Rahmen der Neuveranlagung auch der Steuermessbescheid bekanntzugeben.
An den bisherigen Eigentümer ist m. E. neben der Übermittlung der Zurechnungsfortschreibung kein zusätzlicher – gesonderter – Bescheid über den Zeitpunkt der Beendigung seiner Steuerpflicht zu erteilen.
Nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO ist für Grundsteuermessbescheide auch § 182 Abs. 2 AO sinngemäß anzuwenden. Nach § 182 Abs. 2 AO wirkt der Grundsteuermessbescheid auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht.
In der Rechtsprechung wurden jedoch insbesondere zum Umfang der dinglichen Wirkung des bisherigen Grundsteuermessbescheids nach einer Zurechnungsfortschreibung in der Vergangenheit teilweise kontroverse Auffassungen vertreten.
Einerseits wurde die Auffassung vertreten, dass sich aufgrund der dinglichen Wirkung des – bisherigen – Grundsteuermessbescheids nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO i. V. m. § 182 Abs. 2 AO die Folgewirkung der Zurechnungsfortschreibung im Rahmen der Neuveranlagung des Steuermessbetrages auf die Angabe des neuen Eigentümers bzw. Steuerschuldners beschränkt. Die dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheides betreffe nicht den Steuerschuldner, aber die Feststellung über den Wert und die Art der wirtschaftlichen Einheit und in diesem Umfang wirke er auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.
Anderseits wurde die Auffassung vertreten, dass auch bei einer durch eine bloße Zurechnungsfortschreibung ausgelösten Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages der zutreffende Messbetrag zu errechnen, insbesondere die zutreffende Steuermesszahl anzuwenden, ist. Dies folge aus der abweichenden rechtlichen Struktur der Feststellung des Grundsteuermessbetrages von der des Einheitsw...