Rz. 19
In § 17 Abs. 3 GrStG werden die Veranlagungszeitpunkte bei einer Neuveranlagung der Steuermessbeträge geregelt.
Der Neuveranlagung sind gem. § 17 Abs. 3 S. 1 GrStG die Verhältnisse imNeuveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen. Entsprechend des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 Abs. 1 GrStG Rz. 10 ff.) kommt es hierbei jeweils auf die Verhältnisse zu Beginn eines Kj. an. Änderungen während eines Kj. können sich daher erst auf den Beginn des nächsten Kj. auswirken. Der Neuveranlagungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, von dem ab der geänderte Steuermessbetrag wirksam wird. (Rz. 5).
Neuveranlagungen sind möglich, solange die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer i. S. d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO für den Neuveranlagungszeitpunkt noch nicht abgelaufen ist (§ 13 GrStG Rz. 15). Unter Beachtung der Festsetzungsfrist kann eine Neuveranlagung daher auch auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erfolgen.
Bei einer Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 GrStG infolge einer Fortschreibung des Einheitswerts ist der Neuveranlagungszeitpunkt gem. § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GrStG der Beginn des Kj., auf den die Fortschreibung durchgeführt wird. Er ist daher mit dem Fortschreibungszeitpunkt nach § 222 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BewG identisch.
Bei einer Neuveranlagung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG infolge von Gründen, die zwar im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind, die aber zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrag führen, ist Neuveranlagungszeitpunkt gem. § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 GrStG der Beginn des Kj., auf den sich erstmals ein abweichender Steuermessbetrag ergibt. Hierbei ist nach § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 S. 2 GrStG § 16 Abs. 3 GrStG entsprechend anzuwenden. Ist die Festsetzungsfrist für das Kj., auf dessen Beginn die Neuveranlagung durchgeführt werden müsste, bereits abgelaufen, kann eine rückwirkende Neuveranlagung – entsprechend zu § 16 Abs. 3 GrStG – unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Neuveranlagungszeitpunkt noch auf den Beginn des Kj. durchgeführt werden, für das die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 16 GrStG Rz. 14).
Bei einer Neuveranlagung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG zur Fehlerbeseitigung unterscheidet sich der Neuveranlagungszeitpunkt gem. § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 GrStG danach, ob die Fehlerbeseitigung zugunsten oder zuungunsten des Steuerschuldners erfolgt. Führt die Fehlerbeseitigung zugunsten des Steuerschuldners zu einer Minderung des Steuermessbetrags, ist der Neuveranlagungszeitpunkt der Beginn des Kj., in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
Wenngleich das Finanzamt die Fehler aus anderen Erkenntnissen gewinnen kann, sollte der Steuerschuldner das Finanzamt im eigenen Interesse schnellstmöglich auf entsprechende Fehler zu seinen Gunsten hinweisen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung von Amts wegen auf den Beginn des Kj. durchzuführen, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteten Hinweises auf den Fehler durch den Steuerschuldner ist deshalb nicht möglich.
Führt die Fehlerbeseitigung zuungunsten des Steuerschuldners zu einer Erhöhung des Steuermessbetrags ist der Neuveranlagungszeitpunkt frühestens der Beginn des Kj., in dem der Steuermessbescheid erteilt wird. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt den Fehler ggf. bereits vor Jahren festgestellt hat, jedoch keine Neuveranlagung durchgeführt hat. Die Regelung deckt sich insoweit mit § 222 Abs. 4 Nr. 2 BewG zur fehlerbeseitigenden Fortschreibung der Einheitswerte.
Rz. 20
einstweilen frei