Rz. 31
Das Grundvermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten ist (Rz. 11).
Begriff und Umfang des Grundvermögens werden in § 243 BewG definiert. Die Vorschrift bildet die bisherige Begriffsdefinition des Grundvermögens in der Einheitsbewertung gem. § 68 BewG nach.
Nach § 243 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen i. S. d. §§ 232 bis 242 BewG (Rz. 17ff.) handelt:
Explizit einzubeziehen sind gem. § 243 Abs. 3 BewG außerdem Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
Hingegen sind
- Bodenschätze sowie
- Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
gem. § 243 Abs. 3 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen.
Rz. 32
einstweilen frei
2.2.1.1 Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
Rz. 33
Die bewertungsrechtliche Abgrenzung des Grundvermögens zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen entscheidet sich anhand der Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Begriff des Grundvermögens wird in § 243 Abs. 1 i. V. m. §§ 232 bis 242 BewG vom Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens lediglich negativ abgegrenzt.
Nach § 243 Abs. 1 setzt die Annahme von Grundvermögen voraus, dass es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt. Zur Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird insoweit auf die Kommentierung der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen nach § 232 BewG einschließlich der Abgrenzung in sog. Sonderfällen nach § 233 BewG verwiesen (Rz. 19). Nur wenn die in den §§ 232, 233 BewG genannten Voraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorliegen, können die Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden sowie Gebäude zum Grundvermögen gehören.
Rz. 34
einstweilen frei
2.2.1.2 Abgrenzung zum Betriebsvermögen
Rz. 35
Im Gegensatz zu § 68 Abs. 1 BewG wird bei der Begriffsbestimmung in § 243 Abs. 1 BewG auf eine negative Abgrenzung des Grundvermögens zum Betriebsvermögen verzichtet. Diese Abgrenzung ist für Zwecke der Grundsteuer entbehrlich.
Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG werden nach § 218 S. 3 BewG dem Grundvermögen zugeordnet und wie Grundvermögen bewertet. Solche Betriebsgrundstücke stehen gem. § 2 Nr. 2 GrStG den wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, i. S. d. §§ 243, 244 BewG gleich (Rz. 10).
Rz. 36
einstweilen frei