Rz. 3

In § 20 Abs. 1 GrStG wird die Aufhebung des Steuermessbetrags angeordnet, wenn der Grundsteuerwert für einen Steuergegenstand aufgehoben wird oder wenn ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts entweder ein Steuerbefreiungsgrund für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder die bisherige Festsetzung des Steuermessbetrags fehlerhaft war.

In Abs. 2 der Vorschrift werden die jeweiligen Zeitpunkte bestimmt, ab denen eine Aufhebung der Steuermessbeträge Wirkung entfaltet.

Schließlich enthält § 20 Abs. 3 eine Sonderregelung zur Aufhebung der Steuermessbeträge für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Steuermessbetrages zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge i. S. d. § 16 Abs. 2 GrStG (§ 16 GrStG Rz. 12) eintreten.

 

Rz. 4

einstweilen frei

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