Rz. 3
§ 25 GrStG ist die Eingangsnorm zur Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer nach §§ 25 – 31 GrStG. Die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer durch die Gemeinden steht am Beginn der dritten Stufe des grundsteuerrechtlichen Besteuerungsverfahrens, dem Steuerfestsetzungsverfahren (Rz. 1).
In § 25 Abs. 1 GrStG wird den Gemeinden auf der Grundlage der verfassungsrechtlich eingeräumten Hebesatzautonomie (§ 1 GrStG Rz. 5 und 9) und dem in § 1 GrStG eingeräumten Heberecht (§ 1 GrStG Rz. 9 ff.) das Recht auf Festsetzung der Hebesätze eingeräumt. Sie werden befugt, zu bestimmen, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils des Steuermessbetrags die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Sie dürfen diesen Hebesatz jedoch nicht völlig frei, sondern gem. Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG nur in den Grenzen der Gesetze festsetzen.
In den Absätzen 2 bis 5 der Vorschrift wird das Bestimmungsrecht der Gemeinden hinsichtlich des Geltungszeitraums (Abs. 2), der rückwirkenden Festsetzung (Abs. 3) und der Differenzierung der Hebesätze (Abs. 4 und 5) beschränkt.
Nach Absatz 2 der Vorschrift ist der Hebesatz für ein oder mehrere Kj., längstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen.
Abs. 3 der Vorschrift setzt der Gemeinde Fristen bei rückwirkender Festsetzung des Hebesatzes. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung ist grundsätzlich bis zum 30. Juni eines Kj. mit Wirkung vom Beginn dieses Kj. zu fassen. Eine Herabsetzung oder Bestätigung des zuletzt festgesetzten Hebesatzes kann auch nach diesem Zeitpunkt noch wirksam beschlossen werden.
In Abs. 4 der Vorschrift wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hebesätze normiert, wonach der Hebesatz für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke – vorbehaltlich des Absatzes 5 – jeweils einheitlich sein muss.
Absatz 5 der Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 eingefügt. Hierdurch wird den Gemeinden für KJ. ab 2025 zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i. S. d. § 246 BewG zu bestimmen und hierfür einen – gegenüber den in der Gemeinde liegenden Grundstücken – höheren Hebesatz festzusetzen (sog. Grundsteuer C). Die sog. Grundsteuer C soll den Gemeinden ermöglichen, steuerliche Anreize bei der Grundsteuer zu setzen, um unbebaute baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen für eine Bebauung zu mobilisieren.
Die §§ 25, 26 GrStG fassen die Vorschriften des GrStG zusammen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu beachten sind.
Rz. 4
einstweilen frei