Rz. 5
Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 hat weitgehend den Regelungsinhalt aus § 21 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 sowie §§ 2, 4 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom 1.12.1936, in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1951 in sich aufgenommen.
In §§ 25, 26 GrStG wurden sämtliche bundesrechtlichen Vorschriften zusammengefasst, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu beachten sind. Die nach vormaligen Recht bestehende Möglichkeit, anstelle von Beiträgen oder Gebühren für kommunale Leistungen, z. B. Kanalisation oder Müllabfuhr, einen Zuschlag zur allgemeinen Grundsteuer zu erheben (sog. Grundsteuermehrbelastung), wurde hierbei nicht übernommen.
Rz. 6
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift erstmals durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 geändert. Hierbei wurde der Vorschrift insbesondere ein neuer Absatz 5 hinzugefügt, der den Gemeinden die Möglichkeit einräumt, aus städtebaulichen Gründen für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (sog. Grundsteuer C). Absatz 4 der Vorschrift wurde einerseits redaktionell und anderseits durch einen Hinweis auf den neuen Absatz 5 geändert.
Wenngleich das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 im Rahmen des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer vom Bundestag verabschiedet wurde, steht es nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 10.4.2018 über die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung. Der Wille, Baulandmobilisierung durch steuerliche Maßnahmen zu verbessern, geht bereits auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vom 12.3.2018 zurück.
Nach Art. 2 das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 tritt dieses Änderungsgesetz am 1.1.2025 in Kraft. Nach § 37 Abs. 3 GrStG ist § 25 Abs. 4 und 5 GrStG in der am 1.1.2025 geltenden Fassung erstmals bei der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 anzuwenden.
Unabhängig davon ist § 25 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet § 25 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973, zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008, nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 7
einstweilen frei