Rz. 14

Nach § 25 Abs. 2 GrStG kann die Gemeinde den Hebesatz für ein oder aber auch für mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge (§ 16 GrStG Rz. 12) festsetzen.

Die Möglichkeit, den Hebesatz auch für mehrere Jahre festzusetzen zu können, wurde erstmals mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] eingeräumt. Nach Ansicht des historischen Gesetzgebers entsprach dies der allgemeinen Entwicklung. Die Länder hatten seinerzeit bereits die Möglichkeit, den Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufzustellen. Die gleiche Rechtsentwicklung wurde auch für das Haushaltsrecht der Gemeinden erwartet. Der Gesetzgeber war überzeugt, dass es eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung für die Gemeinden darstellt, wenn sie die Grundsteuer für mehrere Jahre im Voraus veranlagen können. Dies sei aber nur für solche Kalenderjahre zulässig, für die auch bereits ein Beschluss der Gemeinde über die Höhe des Hebesatzes vorliegt.[2]

Eine Festsetzung des Hebesatzes für mehrere Kalenderjahre ermöglicht eine entsprechende mehrjährige Festsetzung der Grundsteuer i. S. d. § 27 GrStG.

Bei der Festsetzung des Hebesatzes sind auch landesrechtlichen Maßgaben zu beachten, die ggf. einen bestimmten Intervall für die Festsetzung der Hebesätze vorsehen.

Soll der Geltungszeitraum des Hebesatzes die Geltungsdauer des Haushaltsplans übersteigen, erfolgt die Festsetzung der Hebesätze außerhalb der Haushaltssatzung in einer gesonderten Abgaben- bzw. Steuersatzung (Rz. 11).

Zur Festsetzung der Hebesätze für mehrere Kalenderjahre muss die Festsetzung nicht für bestimmte Kalenderjahre erfolgen. Die Festsetzung von Hebesätzen "bis auf Weiteres" führt nicht zur Unwirksamkeit einer Satzung.[3] Der Geltungszeitraum der festgesetzten Hebesätze endet allerdings gem. § 25 Abs. 2 GrStG auch in diesen Fällen mit dem Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge (Rz. 15).

Eine Festsetzung der Hebesätze für mehrere Kalenderjahre schließt nicht aus, dass die Gemeinde für spätere Kalenderjahre einen geänderten Hebesatz beschließen kann.

 

Rz. 15

Nach § 25 Abs. 2 GrStG kann der Hebesatz zwar für ein oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraums der Steuermessbeträge i. S. d. 16 GrStG (§ 16 GrStG Rz. 12).

Die Wirkung eines Steuermessbescheides endet gem. § 16 Abs. 2 S. 2 GrStG spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Steuermessbescheid der nächsten Hauptveranlagung wirksam wird. Damit ist auch die zeitliche Wirksamkeit des auf dem Steuermessbescheid aufbauenden Grundsteuerbescheides begrenzt. Er kann in keinem Fall über diesen Zeitpunkt hinaus wirksam bleiben.[4] Hierbei wird unterstellt, dass sich im Rahmen einer Hauptveranlagung die Besteuerungsgrundlagen derart ändern, dass auch die Hebesätze neu festgesetzt werden müssen.

Lange Zeit hatte diese Einschränkung keine praktische Bedeutung. Die letzte Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf der Grundlage der festgestellten Einheitswerte auf den 1.1.1964 fand gem. § 37 Abs. 1 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[5], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[6], auf den 1.1.1974 statt.

Erst infolge der Grundsteuerreform 2019 werden wieder gem. § 221 Abs. 1 BewG in Zeitabständen von sieben Jahren Hauptfeststellungen für die Grundsteuerwerte und darauf aufbauend Hauptveranlagungen der Steuermessbeträge durchgeführt. Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte wird gem. § 266 Abs. 1 BewG auf den 1.1.2022 für die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 durchgeführt. Die in der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten gem. § 36 Abs. 2 GrStG – abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG – mit Wirkung vom 1.1.2025.

Unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 nach § 36 GrStG erstreckt sich der erste Hauptveranlagungszeitraum von 2025 – 2030 nur auf sechs Jahre (§ 36 GrStG Rz. 1). Für die nachfolgenden Hauptveranlagungszeiträume gelten die grundsätzlichen Regelungen in § 16 Abs. 1 und 2 GrStG, wonach sich siebenjährige Hauptverlangungszeiträume ergeben, die jeweils zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnen (§ 16 GrStG Rz. 12). Der zweite Hauptveranlagungszeitraum erstreckt sich somit auf die Jahre 2031 bis 2037.

Eine Gemeinde könnte mithin beispielsweise Anfang 2029 eine Hebesatzfestsetzung auf die Kj. 2029 und 2030, aber nicht auf die Kj. 2029 – 2031 wirksam erstrecken.

 

Rz. 16

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] S. Gesetzesbegründung zu § 25 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 92.
[3] OVG NRW v. 16.7.2013, 14 A 464/13, ZKF 2013, 261.
[4] S. Gesetzesbegründung zu § 25 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 92.
[5] BGBl I 1973, 965.
[6] BGBl I 2008, 2794.

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