Rz. 5

Bereits nach § 21 Abs. 1 S. 1 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1] war die Grundsteuer für das Rechnungsjahr festzusetzen. Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2] sollte das Kj. weiterhin Erhebungszeitraum für die Grundsteuer sein. Da für die Gemeinden im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetz v. 7.8.1973 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit eröffnet wurde, den Hebesatz für die Grundsteuer für mehrere Jahre zu bestimmen (§ 25 Abs. 2 GrStG), sollte es auch zulässig sein, die Grundsteuer für mehrere Jahre festzusetzen. Dies sollte aber längstens für die Kj. möglich sein, für die auch der Hebesatz im Voraus festgelegt wird. Die Steuerfestsetzung für mehrere Kj. und die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung war vormals nur in einigen landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Deren Regelungsinhalt wurde anlässlich der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 in die Vorschrift überführt.[3]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[4] und den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[5], das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[6] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[7], zuletzt geändert durch Art.ikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[8], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1951, 519.
[2] BGBl I 1973, 965.
[3] S. Gesetzesbegründung zu § 27 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 92, 93.
[4] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[5] BGBl I 1973, 965.
[6] BGBl I 2021, 2931.
[7] BGBl I 1973, 965.
[8] BGBl I 2008, 2794.

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