Rz. 24
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, denen in der Regel aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt) oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung eine eigene Rechtspersönlichkeit bzw. Rechtsfähigkeit zukommt. Ihre öffentlich-rechtliche Eigenschaft leitet sich mithin aus Bundes- oder Landesrecht ab. Liegt ein solcher Hoheitsakt nicht vor, kann sich die öffentlich-rechtliche Eigenschaft auch aus der geschichtlichen Entwicklung, aus der Verwaltungsübung oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Die Finanzbehörden haben das Recht und die Pflicht, die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts nachzuprüfen. Ist diese Eigenschaft zweifelhaft und nicht ohne weiteres nachweisbar, ist eine Auskunft der Bundes- oder Landesbehörde einzuholen, der die Aufsicht über die juristische Person im Einzelfall zusteht.
Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Rz. 26) sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Rz. 28).
Juristische Personen des privaten Rechts sind hingegen keine begünstigten Rechtsträger nach § 3 Abs. 1 GrStG. Juristische Personen des privaten Rechts sind Stiftungen bürgerlichen Rechts sowie Körperschaften des Privatrechts, insbesondere Kapitalgesellschaften (u. a. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft auf Aktien), eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Rz. 25
Einstweilen frei
3.3.1.1 Körperschaften des öffentlichen Rechts
Rz. 26
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Gegensatz zu den Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mitgliedschaftlich organisiert ist. D.h., sie baut im wesentlich auf der Mitgliedschaft der ihnen zugehörigen Personen auf. Hauptarten der Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die Gebiets-, Personal-, Verbands- und Realkörperschaften.
Der Hoheitsbereich einer Gebietskörperschaft wird durch einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes bestimmt. Alle in diesem Gebiet wohnenden Bürger und ansässigen Unternehmen sind Pflichtmitglieder der Gebietskörperschaft, sobald sie ihren Wohnsitz bzw. Rechtssitz dorthin verlegen. Zu den Gebietskörperschaften gehören Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (wie z. B. Landkreise).
Bei Personalkörperschaften ergibt sich die Mitgliedschaft durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, insbesondere zu einem bestimmten Beruf, oder anderer auf die Person bezogener Merkmale. Zu den Personalkörperschaften gehören insbesondere Handels-, Handwerks-, Landwirtschafts- und Ärztekammern.
Bei Verbandskörperschaften sind Mitglieder juristische Personen, die sich zum Erreichen eines öffentlichen Zweckes zusammengeschlossen haben, wie z. B. kommunale Zweckverbände.
Bei Realkörperschaften basiert die Mitgliedschaft auf dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück bzw. aus einer daraus resultierenden Berechtigung, wie beispielsweise bei Deichverbänden sowie Wasser- und Bodenverbänden.
Rz. 27
Einstweilen frei
3.3.1.2 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Rz. 28
Anstalten des öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem besonderen öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt sind. Im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie nicht mitgliedschaftlich organisiert. Zur Aufgabenerfüllung bündelt die Anstalt Sachmittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal in einer Organisationseinheit. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung geregelt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur die vollrechtsfähigen Anstalten, die als eigene Rechtspersönlichkeit rechtlich aus der allgemeinen (unmittelbaren) Staatsverwaltung ausgegliedert sind und eigene Selbstverwaltungsrechte haben. Hierzu gehören beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit (ehemals Bundesanstalt für Arbeit) sowie die meisten Landesrundfunkanstalten der ARD und des ZDF.
Eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist ein öffentlich-rechtlicher, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Vermögensbestand, der einen vom Stifter bestimmten Stiftungszweck, insbesondere gemeinnützige Zwecke, verfolgt. Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse einer Stiftung öffentlichen Rechts richtet sich nach Landesrecht (z. B. Bayerisches Stiftungsgesetz v. 26.9.2008, GVBl 2008, 834, zuletzt geändert durch Verordnung v. 26.3.2019, GVBl. S. 98).
Rz. 29
Einstweilen frei