Rz. 146
Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung bzw. ein Zweckvermögen mit einer gesetzlich vorgegebenen rechtlichen Selbständigkeit. Eine juristische Person verfügt über eine eigene Rechtsfähigkeit mit der damit einhergehenden Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Bereich zu sein. Rechtliche Grundlage von juristischen Personen des öffentlichen Rechts können Gesetz, Hoheitsakt auf Grund eines Gesetzes oder eine öffentlich-rechtliche Anerkennung sein. Allgemein lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts in Körperschaften, Anstalten, Stiftungen bzw. Zweckvermögen des öffentlichen Rechts einteilen. Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie auf Grund öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. Um eine inländische juristische Person handelt es sich gemäß § 11 AO, sofern sich ihr Sitz gemäß Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen im Inland befindet.
Rz. 147
Ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt, richtet sich nach Bundes- oder Landesrecht. Grundsätzlich muss sich die öffentlich-rechtliche Eigenschaft aus einem Hoheitsakt (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt) ergeben. Kann ein Hoheitsakt nicht festgestellt werden, so kann die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch aus der geschichtlichen Entwicklung, durch Verwaltungsübung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begründet sein. Unabhängig davon muss im Einzelfall aber feststehen, dass die Körperschaft auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hat und damit Teil der öffentlichen Verwaltung ist. Die Finanzbehörden sind berechtigt bzw. verpflichtet, die Eigenschaft einer juristischen Person als Körperschaft des öffentlichen Rechts nachzuprüfen. Ist diese Eigenschaft zweifelhaft und nicht ohne weiteres nachweisbar, so ist eine Auskunft der Bundes- oder Landesbehörde einzuholen, der die Aufsicht über die juristische Person im Einzelfall zusteht.
Rz. 148
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verbandsmäßig organisiert. Grundlage ist eine auf der Mitgliedschaft der ihnen zugehörigen Personen beruhende Struktur. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Institutionen, die als selbstständige mit Hoheitsbefugnissen ausgestattete Verwaltungsträger fungieren. Ob dabei eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt, richtet sich nach Bundes- oder Landesrecht. Grundsätzlich ergibt sich die öffentlich-rechtliche Eigenschaft aus einem Hoheitsakt (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt).
Beispiel: 6
Ein Wasser- und Bodenverband ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände, sog. Wasserverbandsgesetz, i.V.m. seiner Satzung und der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Errichtung und der Satzung eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Rz. 149
Zur Gruppe der Körperschaften i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG gehören im einzeln:
- Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeindeverbände – z.B. Landkreise, Bezirksverbände, –, Gemeinden
- Personal- bzw. Vereinskörperschaften: z.B. Berufskammern, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Universitäten, Wasser- und Bodenverbände, Schulverbände, Religionsgesellschaften, denen auf Grund öffentlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt
- Verbandskörperschaften: z.B. gemeindliche Zweckverbände.
Gemeindliche Zweckverbände unterscheiden sich von reinen Gemeindeverbänden durch ihre wirtschaftliche Zweckverfolgung.
Rz. 150
Als Anstalten des öffentlichen Rechts werden öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen bezeichnet, die mit einem eigenen Bestand an personellen und sachlichen Mitteln ausgestattet und einem bestimmten Nutzungszweck dauernd zu dienen bestimmt sind. In Abgrenzung zu Körperschaften des öffentlichen Rechts sind diese Anstalten nicht mitgliedschaftlich organisiert (z.B. Landesrundfunkanstalten, Kreditinstitute – Bundesbank, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Landesbanken, öffentliche Sparkassen). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur die sog. vollrechtsfähigen Anstalten, die rechtlich selbständige Einheiten der mittelbaren Staatsverwaltung darstellen. Nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG fallen mangels eigener Rechtspersönlichkeit dagegen sog. teilrechtsfähige Anstalten (z.B. Deutscher Wetterdienst) bzw. nichtrechtsfähige Anstalten (z.B. Schulen, Jusitzvollzugsanstalten).
Rz. 151
Bei Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt es sich um ein Vermögen, das vom Stifter im Rahmen des Stiftungsaktes einem bestimmten öffentlich-rechtlichen Stiftungszweck gewidmet worden ist. Nicht maßgebend für die Einordnung als Stiftung des öffentlichen Rechts ist, dass eine Stiftung einen anerkannten gemeinnützigen Zweck i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt.
Rz. 152
Ein privater Rechtsträger...