Rz. 30

Berufsvertretungen und Berufsverbände sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GrStG ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen. Mithin liegen bei ihnen die subjektiven Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG nicht vor (Rz. 20).

Die Befreiungsvorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann nicht für Berufsvertretungen und Berufsverbände gelten, wenn sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. Aus Sicht des Gesetzgebers wäre eine unterschiedliche Behandlung von Berufsverbänden je nachdem, ob sie öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter, im Hinblick auf Artikel 3 GG bedenklich. Dies gelte umso mehr, als auch sonst Berufsverbände mit öffentlich-rechtlichem Charakter und Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter steuerlich im Wesentlichen gleichbehandelt werden. Für eine generelle Befreiung aller Berufsverbände hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen (Rz. 22).[1]

Berufsvertretungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GrStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche die gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der durch sie repräsentierten Angehörigen bestimmter Berufszweige vertreten, außerdem öffentliche Aufgaben erfüllen und zu diesem Zweck in der Regel mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind.[2] Zu den Berufsvertretungen gehören insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Ärztekammern und Landwirtschaftskammern.[3] Politische Parteien und politische Vereine[4] und Lohnsteuerhilfevereine[5] sind keine Berufsvertretungen.

Berufsverbände sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder von Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnehmen. Auch der Zusammenschluss mehrerer Berufsverbände zu einem Dachverband stellt einen Berufsverband dar (R 5.7 Abs. 1 KStR 2015). Zu den Berufsverbänden gehören insbesondere Wirtschaftsverbände, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften.

 

Rz. 31

Einstweilen frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge