Rz. 70

I. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Tätigkeit mildtätig, wenn sie darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Satz 1 Nr. 1 AO) oder deren Bezüge bestimmte Grenzen (Regelsätze bei der Sozialhilfe) nicht übersteigen (§ 53 Satz 1 Nr. 2 AO).

Im Unterschied zur Gemeinnützigkeit ist hierbei nicht erforderlich, dass die Tätigkeit der Allgemeinheit dient. Sie kann sich insoweit auch nur auf einen begrenzten Personenkreis beschränken.[1] Volle Unentgeltlichkeit der mildtätigen Zuwendung ist nicht Voraussetzung, die mildtätige Zuwendung darf nur nicht wegen des Entgelts erfolgen (AEAO zu § 53 AO).

Mildtätigen Zwecken dienen insbesondere die Tätigkeiten der amtlich anerkannten Verbände der Wohlfahrtspflege, wie beispielsweise das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V., der Deutsche Caritasverband e.V und der Deutsche Rote Kreuz e. V..

Rz. 71

Einstweilen frei

[1] RFH v. 20.1.1940, VI a 96/39, RStBl 1940, 190.

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