Rz. 86

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG muss der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn für steuerbegünstigte Zwecke nutzt, oder einem anderen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein.

Während die Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG – nach dem Grundsatz der Rechtsträgeridentität von begünstigtem Rechtsträger (Eigentümer) und unmittelbar Nutzendem – zunächst davon ausgehen, dass der Grundbesitz vom begünstigten Rechtsträger selbst zu den steuerbegünstigten Zwecken benutzt wird, erweitert § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG die Sichtweise auf alle begünstigten Rechtsträger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG. Eigentümer und Nutzer müssen danach nicht identisch zu sein, wenn sie beide zu den begünstigten Rechtsträgern nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG gehören. Der Nutzer (nutzende begünstigte Rechtsträger) darf den ihm überlassenen Grundbesitz jedoch nur zu einem der in § 3 Abs. 1 GrStG genannten, auch für seine Person, steuerbegünstigten Zwecke nutzen. Insoweit verbindet die Vorschrift die einzelnen Befreiungstatbestände im § 3 Abs. 1 Satz 1 GrStG sowohl zwischen den einzelnen Nummern als auch innerhalb der Nummern zwischen den einzelnen Buchstaben. Eine entgeltliche Überlassung des Grundbesitzes zwischen den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträgern, ist unschädlich (Rz. 22).

Überblick über die Austauschbarkeit von Eigentümer und Nutzer für die Gewährung einer Steuerbefreiung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG

I. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG ist beispielsweise der Grundbesitz, der ausschließlich einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist, von der Grundsteuer befreit, wenn er

unmittelbar benutzt (§§ 7, 8 GrStG) wird.

Die Steuerbefreiungen für Dienstwohnungen und Dienstgrundstücke der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und jüdischen Kultusgemeinden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 GrStG lassen sich nicht sachgerecht in diese Systematik einordnen. Sie stehen eher in systematischen Zusammenhang mit 5 GrStG.

 

Rz. 87

Einstweilen frei

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