Rz. 19

Des Weiteren muss für einen Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG die Ertragslosigkeit des Grundbesitzes darauf beruhen, dass zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse (Kulturguteigenschaft; siehe Rz. 15) und der Unrentabilität (siehe Rz. 17) ein Kausalzusammenhang besteht.[1] Darin liegt weder ein Verstoß gegen die steuerliche Belastungsgleichheit noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.[2]

Die Ertraglosigkeit des Grundstücks muss darauf beruhen, dass dem Grundstückseigentümer im öffentlichen Interesse, beispielsweise durch denkmalschutzrechtliche Vorschriften, Belastungen auferlegt werden, die ihn in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück so beschränken, dass es unrentabel ist. Aus der wörtlichen Verknüpfung der beiden Erlassvoraussetzungen, öffentliches Erhaltungsinteresse und Unrentabilität, durch die Konjunktion "wenn" ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes die Notwendigkeit eines Ursachenzusammenhangs als Tatbestandsmerkmal. Diese Auslegung entspricht darüber hinaus dem Grundsteuererlass bei Nutzung von Gebäuden im öffentlichen Interesse i. S. d. § 32 Abs. 2 GrStG, der den Ursachenzusammenhang von Rohertragsminderung und Benutzung des Grundbesitzes eindeutig benennt. Es wäre kaum nachvollziehbar, dass der vollständige Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 GrStG unabhängig von jedem Kausalzusammenhang gewährt werden sollte, während der Teilerlass nach § 32 Abs. 2 GrStG ihn eindeutig fordert.[3]

Der zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität geforderte Kausalzusammenhang ist nicht gegeben, wenn bereits unrentabler Grundbesitz beispielsweise durch den Denkmalschutz noch unrentabler wird bzw. die vorhandene Unrentabilität nur verschärft wird. Insoweit genügt es nicht, dass bei Erwerb eines von vornherein unrentablen Denkmalobjekts aus "Liebhaberei" der Denkmalschutz die vorhandene Unrentabilität nur verschärft.[4] Würde der Denkmalschutz hinweggedacht und würde sich an der Unrentabilität des Grundbesitzes dadurch nichts ändern, ist der Kausalzusammenhang zwischen der Denkmaleigenschaft und der Unrentabilität zu verneinen.[5]

Die Pflicht zum Nachweis des Kausalzusammenhangs liegt beim Grundstückseigentümer.

 

Rz. 20

Einstweilen frei

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