Rz. 13

Für einen Erlass von der Grundsteuer für Kulturgut und Grünanlagen i. S. d. § 32 GrStG bedarf es nach § 35 Abs. 3 S. 1 GrStG keiner jährlichen Wiederholung des Erlassantrags.

Es handelt sich hier um Dauertatbestände, die selbst über einen längeren Zeitraum kaum Veränderungen unterliegen (z. B. Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht).

Im Interesse einer Verfahrensvereinfachung für alle Beteiligten wird in diesen Fällen auf Erlassanträge für jeden Erlasszeitraum verzichtet. Es genügt mithin, wenn die erstmalige Beantragung des Erlasses innerhalb der nach § 35 Abs. 2 S. 2 GrStG bestimmten Antragsfrist (s. Rz. 11) erfolgte. Der gestellte Erlassantrag entfaltet insoweit eine Dauerwirkung.

Der Steuerschuldner wird nach § 35 Abs. 3 S. 2 GrStG im Gegenzug jedoch dazu verpflichtet, jede Änderung in den maßgeblichen Erlassvoraussetzungen, die zum Wegfall des Erlasses oder zur Änderung des Ausmaßes des Erlasses führen können, innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung der Gemeinde anzuzeigen (Anzeigepflicht). Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Steuerschuldner per Gesetz dazu verpflichtet ist, für jedes Jahr nach Ablauf des Drei-Jahres-Prüfungszeitraumes unaufgefordert eine Rentabilitätsberechnung vorzulegen, um der Gemeinde die Möglichkeit zur Überprüfung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen zu geben. Dadurch würde die Befreiungsvorschrift des § 32 GrStG vollständig der des § 33 GrStG nachgebildet, was aufgrund der gesetzlichen Konzeption gerade nicht gewollt ist.[1]

Zeigt der Steuerpflichtige in den Fällen des § 32 GrStG i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 2 GrStG an, dass die Erlassvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, so ist der Erlass ab dem Zeitpunkt, in dem die Erlassvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, zu widerrufen. Ausnahmsweise kann der (rechtswidrige begünstigende) Erlass nach Maßgabe des § 130 Abs. 2 AO rückwirkend ("ex tunc") widerrufen werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerschuldner den Erlass durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.[2] Die Grundsteuer ist in diesen Fällen nachzuentrichten.

Zur Stundung der Grundsteuer bei Zweifeln an dem Vorliegen der Erlassvoraussetzungen in den Fällen des § 32 GrStG (s. Rz. 9).

[1] VG Potsdam v. 3.12.2013, 11 K 1492/10, juris.

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