Rz. 1
Die Vorschrift ergänzt die Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 GrStG durch eine Anwendungsregelung für Fälle, in denen der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) sowohl für steuerbegünstigte als auch für andere (nicht begünstigte) Zwecke benutzt wird. Insoweit regelt sie den Umfang der Steuerbefreiung (§ 3 GrStG Rz. 1, 3).
Für Grundbesitz, der sowohl nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als auch Wohnzwecken oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ist teilweise der Vorrang der spezielleren Vorschriften in § 5 GrStG (§ 5 GrStG Rz. 9, 12) und § 6 GrStG (§ 6 GrStG Rz. 8, 11) zu beachten (Rz. 8).
Rz. 2
einstweilen frei
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 3
Die Vorschrift bestimmt, wie die Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 GrStG anzuwenden sind, wenn bei einem Steuergegenstand (§ 2 GrStG) nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigte und andere (nicht begünstigte) Zwecke zusammentreffen. Sie regelt den Umfang der Steuerbefreiung in diesen Fällen entweder nach räumlicher Abgrenzung (Abs. 1 Rz. 8) oder hilfsweise nach überwiegender Benutzung (Abs. 2 Rz. 9) des Steuergegenstandes bzw. Teils des Steuergegenstandes.
Rz. 4
Einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 5
Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurde mit der Vorschrift übereinstimmend zum bis dahin geltenden Recht nach § 6 Abs. 2 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 geregelt, wie die Befreiungsvorschriften der §§ 3, 4 GrStG anzuwenden sind, wenn bei einem Grundstück steuerbegünstigte und nichtbegünstigte Zwecke zusammentreffen.
Rz. 6
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert.
Die Vorschriften zu den Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG blieben auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 und der nachfolgenden Änderungsgesetze zum Grundsteuergesetz unverändert.
Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973, das zuletzt durch Artikel 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021 geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973, zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008, nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 7
Einstweilen frei
1.3 Regelungszusammenhänge
Rz. 8
Die Vorschrift regelt den Umfang der Steuerbefreiung, wenn der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) nur teilweise für nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird. Hierbei erfolgt die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Zwecken entweder räumlich (Rz. 10) oder, soweit eine räumliche Angrenzung nicht möglich ist, nach überwiegender Benutzung (Rz. 12) des Steuergegenstandes bzw. Teils des Steuergegenstandes.
Für Grundbesitz, der sowohl nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als auch Wohnzwecken oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, gehen die spezielleren Vorschriften in § 5 GrStG (§ 5 GrStG Rz. 9, 12) und § 6 GrStG (§ 6 GrStG Rz. 8, 11) der allgemeinen Regelung in § 8 Abs. 2 GrStG vor. Treffen in diesen Fällen steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3 und 4 GrStG und nicht begünstigte Zwecke zusammen, kommt es auf ein Überwiegen der Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke nicht an.
Schutzstreifen auf einem nach § 6 Nr. 3 i. V. m. § 4 Nr. 3b GrStG steuerbegünstigten Verkehrsflughafen werden teilweise landwirtschaftlich genutzt. Da die Befreiung gem. § 6 Nr. 3 GrStG greift, ist der Grundbesitz insgesamt steuerfrei. Auf ein Überwiegen der Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 2 GrStG kommt es in diesen Fällen nicht an. Bei § 6 Nr. 3 GrStG handelt sich um eine gegenüber § 8 Abs. 2 GrStG speziellere Vorschrift.
Rz. 9
einstweilen frei