1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ergänzt die Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 GrStG durch eine Anwendungsregelung für Fälle, in denen der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) sowohl für steuerbegünstigte als auch für andere (nicht begünstigte) Zwecke benutzt wird. Insoweit regelt sie den Umfang der Steuerbefreiung (§ 3 GrStG Rz. 1, 3).

Für Grundbesitz, der sowohl nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als auch Wohnzwecken oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ist teilweise der Vorrang der spezielleren Vorschriften in § 5 GrStG (§ 5 GrStG Rz. 9, 12) und § 6 GrStG (§ 6 GrStG Rz. 8, 11) zu beachten (Rz. 8).

 

Rz. 2

einstweilen frei

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt, wie die Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 GrStG anzuwenden sind, wenn bei einem Steuergegenstand (§ 2 GrStG) nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigte und andere (nicht begünstigte) Zwecke zusammentreffen. Sie regelt den Umfang der Steuerbefreiung in diesen Fällen entweder nach räumlicher Abgrenzung (Abs. 1 Rz. 8) oder hilfsweise nach überwiegender Benutzung (Abs. 2 Rz. 9) des Steuergegenstandes bzw. Teils des Steuergegenstandes.

 

Rz. 4

Einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] wurde mit der Vorschrift übereinstimmend zum bis dahin geltenden Recht nach § 6 Abs. 2 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] geregelt, wie die Befreiungsvorschriften der §§ 3, 4 GrStG anzuwenden sind, wenn bei einem Grundstück steuerbegünstigte und nichtbegünstigte Zwecke zusammentreffen.[3]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert.

Die Vorschriften zu den Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG blieben auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[4] und der nachfolgenden Änderungsgesetze zum Grundsteuergesetz unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[5], das zuletzt durch Artikel 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[6] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[7], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[8], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

Einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] S. Gesetzesbegründung zu § 8 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 81.
[4] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794
[5] BGBl I 1973, 965.
[6] BGBl I 2021, 2931.
[7] BGBl I 1973, 965.
[8] BGBl I 2008, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 8

Die Vorschrift regelt den Umfang der Steuerbefreiung, wenn der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) nur teilweise für nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird. Hierbei erfolgt die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Zwecken entweder räumlich (Rz. 10) oder, soweit eine räumliche Angrenzung nicht möglich ist, nach überwiegender Benutzung (Rz. 12) des Steuergegenstandes bzw. Teils des Steuergegenstandes.

Für Grundbesitz, der sowohl nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als auch Wohnzwecken oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, gehen die spezielleren Vorschriften in § 5 GrStG (§ 5 GrStG Rz. 9, 12) und § 6 GrStG (§ 6 GrStG Rz. 8, 11) der allgemeinen Regelung in § 8 Abs. 2 GrStG vor. Treffen in diesen Fällen steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3 und 4 GrStG und nicht begünstigte Zwecke zusammen, kommt es auf ein Überwiegen der Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke nicht an.

 
Praxis-Beispiel

Schutzstreifen auf einem nach § 6 Nr. 3 i. V. m. § 4 Nr. 3b GrStG steuerbegünstigten Verkehrsflughafen werden teilweise landwirtschaftlich genutzt. Da die Befreiung gem. § 6 Nr. 3 GrStG greift, ist der Grundbesitz insgesamt steuerfrei. Auf ein Überwiegen der Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 2 GrStG kommt es in diesen Fällen nicht an. Bei § 6 Nr. 3 GrStG handelt sich um eine gegenüber § 8 Abs. 2 GrStG speziellere Vorschrift.

 

Rz. 9

einstweilen frei

2 Räumliche Abgrenzung der steuerbegünstigten Benutzung (Abs. 1)

 

Rz. 10

Lässt sich von einem Steuergegenstand (§ 2 GrStG), der sowohl nach §§ 3,4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen (nicht steuerbegünstigten) Zwecken dient, der Teil des Steuergegenstandes, der für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, räumlich abgrenzen, ist nach § 8 Abs. 1 GrStG nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.

Die räumliche Abgrenzung bzw. Aufteilung eines Steuergegenstandes nach seiner Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke und für nicht steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 1 GrStG erfolgt in der Regel bereits bei der Grundsteuerbewertung des Grundbesitzes. Nach § 219 Abs. 3 BewG wird der Grundsteuerwert nur festgestellt, soweit er für die Grundsteuer von Bedeutung ist. D.h. es wird nur für den steuerpflichtig bleibenden Teil des Steuergegenstandes ein Grundsteuerwert festgestellt.[1] Dies gilt unabhängig davon, dass die...

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