Rz. 10
Lässt sich von einem Steuergegenstand (§ 2 GrStG), der sowohl nach §§ 3,4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen (nicht steuerbegünstigten) Zwecken dient, der Teil des Steuergegenstandes, der für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, räumlich abgrenzen, ist nach § 8 Abs. 1 GrStG nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.
Die räumliche Abgrenzung bzw. Aufteilung eines Steuergegenstandes nach seiner Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke und für nicht steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 1 GrStG erfolgt in der Regel bereits bei der Grundsteuerbewertung des Grundbesitzes. Nach § 219 Abs. 3 BewG wird der Grundsteuerwert nur festgestellt, soweit er für die Grundsteuer von Bedeutung ist. D.h. es wird nur für den steuerpflichtig bleibenden Teil des Steuergegenstandes ein Grundsteuerwert festgestellt. Dies gilt unabhängig davon, dass die Entscheidung über die persönliche und sachliche Steuerpflicht gem. § 184 Abs. 1 S. 2 AO – spätestens – im Steuermessbetragsverfahren (§ 13 GrStG) zu treffen ist.
Solange der Gesetzgeber die vorgenannte widersprüchliche Gesetzeslage zwischen § 219 Abs. 3 BewG und § 184 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 13 GrStG nicht beseitigt hat, ist der betroffene Steuerpflichtige nicht gehindert, seinen Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer im Wege des Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens sowohl gegen Grundsteuerwertbescheid als auch gegen den Steuermessbetragsbescheid vorzubringen.
In die räumliche Aufteilung ist auch der Grund und Boden einbeziehen. Dies gilt auch für ein Erbbaurecht, da das Erbbaurecht gem. § 244 Abs. 3 Nr. 1 GrStG zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück als ein Grundstück gilt, dessen Grundsteuerwert (Gesamtwert für Erbbaurecht und Erbbaurechtsgrundstück) gem. § 261 S. 2 BewG dem Erbbauberechtigten zuzurechnen ist. Der Erbbauberechtigte ist somit gem. § 10 Abs. 1 GrStG Steuerschuldner der Grundsteuer für das – gesamte – Grundstück.
Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden gelten gem. § 244 Abs. 3 Nr. 2 GrStG das Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden als Grundstück. Der für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden als Gesamtwert ermittelte Grundsteuerwert ist gem. § 262 S. 2 BewG dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen. Der Eigentümer des Grund und Bodens ist somit gem. § 10 Abs. 1 GrStG Steuerschuldner der Grundsteuer für das – gesamte – Grundstück.
Ein konkreter Aufteilungsmaßstab findet sich weder im Gesetz noch in den bisherigen Grundsteuerrichtlinien. Bei Wohngrundstücken gem. § 249 Abs. 1 Nr.r 1 bis 4 BewG kommt als sachgerechter und praxisgerechter Maßstab insbesondere das Verhältnis der jeweiligen Wohn- und Nutzflächen, also das Verhältnis der für steuerbegünstigte Zwecke genutzten Wohn- und Nutzfläche zur gesamten Wohn- und Nutzfläche, in Betracht. Bei Nichtwohngrundstücken gem. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG ist die Aufteilung entsprechend im Verhältnis der für steuerbegünstigte Zwecke genutzten Bruttogrundfläche zur gesamten Bruttogrundfläche vorzunehmen. Der Bodenwertanteil ist ggf. entsprechend aufzuteilen.
Rz. 11
einstweilen frei