Rz. 32

§ 258 Abs. 3 S. 3 BewG enthält eine klarstellende Regelung zur Abgeltungswirkung des im Sachwertverfahren ermittelten Grundsteuerwerts.

Nach § 258 Abs. 3 S. 3 BewG sind mit dem Grundsteuerwert die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen und die sonstigen Anlagen (§ 243 BewG Rz. 35) abgegolten.

Diese Regelung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass zur Berücksichtigung der baulichen Anlagen die keine Gebäude sind, insbesondere Außenanlagen, und sonstigen Anlagen, die Normalherstellungskosten pauschal um 3 % erhöht wurden (§ 259 Abs. 1 BewG i. V. m. Anlage 42, Teil II. zum BewG; § 259 BewG Rz. 10). Wenngleich diese Verwaltungsvereinfachung durch den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt sein dürfte, können hierdurch im Einzelfall erheblich werthaltige Außenanlagen, wie z. B. ein Golf- oder ein Tennisplatz, unberücksichtigt bleiben.

Das Zubehör (§ 243 BewG Rz. 38) wird in § 258 Abs. 3 S. 3 BewG nicht explizit genannt. Gleichwohl ist von einer allumfassenden Abgeltungsanordnung auszugehen, die alle zum Grundvermögen gehörenden Vermögensgenstände (§ 243 BewG Rz. 23ff.) innerhalb der wirtschaftlichen Einheit (§ 244 BewG Rz. 11ff.) einschließt.

 

Rz. 33

einstweilen frei

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